Mut und Unmut der novellierten Beitragsordnung

07.04.2009: Mit der neuen Beitragsordnung hat die Delegiertenversammlung einen mutigen Schritt gewagt und die Beitragserhebung für einkommensschwache Mitglieder erheblich verbessert. Mit der Einführung einkommensabhängiger Ermäßigungen wird die finanzielle Situation dieser Mitglieder nun angemessen berücksichtigt. Die Beitragsordnung hat aber auch zu Unmut geführt: die bisher im Rahmen der Härtefallregelung pauschal ermäßigten Rentnerinnen und Rentner werden nun ebenfalls nach Ihrem tatsächlichen Einkommen beschieden. Viele profitieren, Einige haben das Nachsehen.

In mehreren Gremien und Ausschüssen (Vorstand, Geschäftsführung, Finanzausschuss und Delegiertenversammlung) wurden notwendige und mögliche Veränderungen der Beitragsordnung diskutiert und auf Machbarkeit und Sinnhaftigkeit geprüft. Schließlich wurde mit der Einführung einer zweiten Ermäßigungsstufe die Beitragspflicht für weniger einkommensstarke Mitglieder degressiv gestaffelt.

Hintergrund dieser Entscheidung war insbesondere der Umstand, dass die bisherige Beitragsordnung die wirtschaftliche Situation von Mitgliedern nur ungenügend berücksichtigte. Es gab weder die Möglichkeit einer stärkeren Beitragssenkung für einkommensschwache Gruppen, noch die Möglichkeit des Beitragserlasses bei besonderen Härtefällen.

Armut und Armutsgefährdung als neue Kriterien

Als Richtschnur für die Festlegung der neuen Einkommensgrenzen für die Bewilligung einer Beitragsermäßigung dienen die Armutsgrenzen, die der 3. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung von 2008 definiert. Hier wurde deutlich, ab welchen Einkommensgrenzen Menschen in Deutschland in Armut leben oder von Armut bedroht sind.

Die dargestellten Armuts- und die Armutsgefährdungsgrenze sind keine starren Einkommensgrößen, sondern korrelieren mit der Einkommensentwicklung in Deutschland. Will man diesen Grenzen folgen, bedarf es Schwellenwerte, die sich dynamisch entwickeln. Mit der Koppelung der Schwellenwerte an die Bezugsgröße für die Sozialversicherung gemäß § 18 SGB IV wurde eine entsprechende Möglichkeit gefunden. Die Bezugsgröße der Sozialversicherung wird jährlich unter Berücksichtigung der Entwicklung der Reallöhne von der Bundesregierung festgesetzt und entspricht dem durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen in Deutschland.

Wer 45% des Durchschnittseinkommens (also der Bezugsgröße) verdient, ist von Armut gefährdet, wer unter 30% des Durchschnittseinkommens zur Verfügung hat, lebt in Armut. Diese Grenzen sind die neuen Grenzen für die Beitragsermäßigungen der Kammer.

Der Schwellenwert für den ermäßigten Beitrag I beträgt 45% der Bezugsgröße und entspricht in seiner konkreten Summe der Armutsgefährdungsgrenze des III. Armuts- und Reichtumsberichts. Der Schwellenwert für den ermäßigten Beitrag II beträgt 30% der Bezugsgröße und entspricht der Armutsgrenze des Berichts. 2009 beträgt die Bezugsgröße 29.820 €, für 2009 gelten daher die Schwellenwerte von:

  • 13.419 € jährlichem Gesamteinkommen für den ermäßigten Beitrag I in Höhe von 85 €,
  • 8.946 € jährlichem Gesamteinkommen für den ermäßigten Beitrag II in Höhe von 0 €.

Kinder werden zusätzlich berücksichtigt. Pro halbem Kinderfreibetrag erhöhen sich die jeweiligen Einkommensgrenzen um 1.491 €.

Mitglieder, die in Armut leben sind derzeit faktisch beitragsfrei gestellt, Mitglieder die von Armut gefährdet sind, zahlen den ermäßigten Beitrag in Höhe von 85 €.

Bei der Ermäßigungsentscheidung wird die finanzielle Bedürftigkeit anhand des jährlichen Gesamteinkommens festgestellt. Dies ist in § 16 SGB IV definiert und umfasst die "Summe der Einkünfte" bzw. den "Gesamtbetrag der Einkünfte" laut Einkommenssteuerbescheid.

Die Berufserlaubnis zählt - nicht die berufliche Tätigkeit

Die Wahrnehmung der Kernaufgaben der Kammer, d.h. Interessensvertretung, Berufsaufsicht und Information über berufsrelevante Themen kommt grundsätzlich allen Mitgliedern gleichermaßen zu Gute unabhängig davon, in welchem Umfang sie ihren Beruf ausüben. Solange eine Berufserlaubnis (Approbation) vorhanden ist kann jederzeit der Beruf ausgeübt oder nicht ausgeübt werden. Das Führen der Berufsbezeichnung - das unter Beachtung der durch § 1 PsychThG - in Abgrenzung zu anderen im weiten Feld der Psychologie Tätigen - besondere Bedeutung bekommt, ist allen Mitgliedern möglich. Allen kommt damit die gerade in den ersten Gründungsjahren besonders intensive Arbeit der Kammern für das Ansehen des Berufsstandes zu Gute. Viele führen und nutzen die Berufsbezeichnung wie einen akademischen Abschluss und machen sich die Image-Arbeit der Kammern zu Nutze - unabhängig davon, ob die Approbation für die konkrete Tätigkeit zwingend erforderlich ist.

Login Delegierte Login Mitglieder Psych-Info Login Fortbildungsportal Abo Rundbrief

Aktuelle Termine

Alle Termine zeigen

Psych-Info

Suchen Sie eine Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten? www.psych-info.de Oder nutzen Sie unser Servicetelefon (Di 14–16 Uhr) 030 / 88 71 40 20

Ombudsstelle

Haben Sie Probleme in der Psychotherapie? Unsere Ombudsstelle (eine Anlaufstelle für Patient/-innen und Therapeut/-innen) berät Sie gern 01803 / 00 36 26

Notfalldienste

Die
wichtigsten Notdienste
(Übersicht Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz).
Der Berliner Krisendienst ist rund um die Uhr und an den Wochenenden und Feiertagen zu erreichen unter Telefon 030 / 39063-10, -20 ... -90 je nach Region.