Übergangsregelung der Fortbildungspflicht für Psychotherapeuten im Krankenhaus

26.05.2010: Für Psychologische Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP), die in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus tätig sind, gilt seit 1.1.2009 ebenfalls die Nachweispflicht für Fortbildung.

Als Übergangsregelung ist vorgesehen, dass für den ersten Fünfjahreszeitraum Fortbildungspunkte anrechenbar sind, die im Zeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2008 erworben wurden. Ein Zertifikat über den ersten Fünfjahreszeitraum kann daher frühestens zum Stichtag 1.1.2012 beantragt werden, da der erste Fünfjahreszeitraum zum 31.12.2011 endet. Zusätzlich zum Fortbildungszertifikat ist eine Auflistung von anerkannten Fortbildungsveranstaltungen nachzuweisen, aus der hervorgeht, dass mindestens im Umfang von 150 Punkten fachspezifische Fortbildungsveranstaltungen besucht wurden.

Von der Regelung ausgenommen sind diejenigen PP und KJP, die bereits unter die Fortbildungspflicht nach § 95d SBG V fallen, d.h. die gleichzeitig neben ihrer Tätigkeit am Krankenhaus im ambulanten Bereich als Vertragspsychotherapeuten ermächtigt oder in einem Anstellungsverhältnis an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Diese Psychotherapeuten müssen nicht doppelt nachweisen.

Mechthild Engert Abteilung Fortbildung und Zertifizierung Tel. 030 8892490-0

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