Häufig gestellte Fragen zur Nachweispflicht
Stand: 22. Oktober 2009
- 1. Wer muss Fortbildungspunkte nachweisen?
- 2. Wem gegenüber muss der Nachweis erfolgen?
- 3. Wie erbringe ich den Nachweis ausreichender Fortbildung?
- 4. Welche Veranstaltungen werden anerkannt?
- 5. Wann muss ich die Punkte nachweisen?
- 6. Kann ich auch Punkte aus dem Zeitraum vor meiner KV-Zulassung für das Zertifikat anrechnen lassen?
- 7. Ab wann kann ich Punkte sammeln; d.h. wie lange darf die Fortbildung zurück liegen?
- 8. Kann ich den Start des 5-Jahres-Zeitraums selbst bestimmen?
- 9. Verlängert sich meine Nachweispflicht, wenn ich im Fünfjahreszeitraum meine Kassenzulassung ruhen lasse (z.B. wegen Krankheit, Familienpause)?
- 10. Können Punkte in den neuen/nächsten Zeitraum übernommen werden?
- 11. Was passiert, wenn ich nachweispflichtig bin und keine 250 Punkte in 5 Jahren nachweisen kann?
- 12. Muss ich gleichmäßig verteilt Punkte sammeln, d.h. jedes Jahr 50, oder nur am Ende des 5-Jahres-Zeitraums 250 Punkte nachweisen?
- 13. Wofür gibt es ein Fortbildungszertifikat?
- 14. Wann kann ich ein Zertifikat beantragen?
- 15. Welche Informationen enthält das 5-Jahres-Zertifikat?
- 16. Was kostet das 5-Jahres-Zertifikat?
- 17. Wie bekomme ich ein Zertifikat?
1. Wer muss Fortbildungspunkte nachweisen?
Die Nachweispflicht besteht für- alle Vertrags-PP und KJP: darunter alle KV-zugelassenen, ermächtigten und in medizinischen Versorgungszentren oder bei einem Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten angestellten PP und KJP (vgl. auch § 6 KBV-Regelung).
- in Krankenhäusern angestellt tätige PP und KJP rückwirkend seit 01.01.2009 (siehe Fragen 2, 3 und 5).
Berufsrechtlich sind alle PP und KJP zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet (s. Berufsordnung).
2. Wem gegenüber muss der Nachweis erfolgen?
- Als zugelassene, ermächtigte und in medizinischen Versorgungszentren oder bei einem Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten angestellten PP und KJP sind Sie gegenüber der KV Berlin nachweispflichtig.
- Niedergelassene PP und KJP ohne KV-Zulassung sind Sie laut § 15 Berufsordnung zu kontinuierlicher Fortbildung verpflichtet, müssen jedoch keine Punkte nachweisen. Die Kammer bietet Ihnen die Möglichkeit, sich ein freiwilliges Zertifikat ausstellen zu lassen.
- Angestellte PP oder KJP in einem Krankenhaus sind ab 01.01.2009 nachweispflichtig. Bitte klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber, wem gegenüber der Nachweis vorzulegen ist, und in welcher Form er erbracht werden soll (siehe auch Fragen 3 und 5).
3. Wie erbringe ich den Nachweis ausreichender Fortbildung?
Den Nachweis können Sie durch ein Fortbildungszertifikat Ihrer Kammer führen, das Sie erhalten, wenn Ihre anerkannten Fortbildungen den erforderlichen Umfang (ausgedrückt in "Punkten") erreicht haben.
- Niedergelassene Vertrags-PP und KJP: Die Fortbildungsverpflichtung gilt als erfüllt, wenn innerhalb des im Gesetz vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraums insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden, wobei 50 Punkte pauschal für das Studium von Fachliteratur anerkannt werden können.
- In Krankenhäusern angestellt tätige PP und KJP: Die Fortbildungsverpflichtung gilt als erfüllt, wenn innerhalb des im Gesetz vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraums insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden, wobei 50 Punkte pauschal für das Studium von Fachliteratur anerkannt werden können. Davon müssen mindestens 150 Punkte dem Erhalt und der Weiterentwicklung der psychotherapeutischen Kompetenz dienen (fachspezifische Fortbildung). Die Unterscheidung zwischen fachspezifischer und sonstiger Fortbildung trifft die fortbildungspflichtige Person selbst; die Unterscheidung ist durch die Ärztliche Direktorin oder den Ärztlichen Direktor schriftlich zu bestätigen. Diese Fortbildungsregeln wurden analog der bereits bestehenden Fortbildungspflicht von Fachärzten im Krankenhaus gestaltet. Mehr Informationen finden Sie bei der BPtK
Eine "Pflichtpunktzahl" für das einzelne Jahr besteht nicht, der Gesetzgeber geht allerdings von einer kontinuierlichen Fortbildung aus. Ob Sie den Nachweis mit Originalzertifikat, Zweitschrift oder Kopie erbringen müssen, bestimmt derjenige, der den Nachweis fordert (vgl. Frage 2). Nach unseren Informationen akzeptiert die KV eine beglaubigte Kopie bzw. Zweitschrift des Fortbildungszertifikats. Es erfolgt keine automatische Übermittlung der Zertifikate zwischen PTK und KV.
4. Welche Veranstaltungen werden anerkannt?
Anerkannt werden Veranstaltungen, die durch eine Heilberufekammer (Psychotherapeuten- oder Ärztekammer) zertifiziert waren (siehe auch: (Häufig gestellte Fragen zum Punktekonto). Fortbildungsveranstaltungen, die im 1. Halbjahr 2004 durchgeführt wurden und nicht zertifiziert sind, können in Ausnahmefällen anerkannt werden, wenn sie den Bestimmungen unserer Fortbildungsordnung entsprechen. Fortbildungen, die vor Erwerb der Approbation besucht wurden, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
5. Wann muss ich die Punkte nachweisen?
- Niedergelassene Vertrags-PP und -KJP und angestellte PP/KJP in einer KV-Praxis oder einem MVZ müssen alle 5 Jahre gegenüber der KV nachweisen, dass sie ihre Fortbildungspflicht erfüllt haben. Für Psychotherapeuten, die bereits vor dem 30.06.2004 an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen haben, beginnt der erste Nachweiszeitraum spätestens am 01.07.2004 und endet am 30.06.2009. D.h. der Nachweis (nicht lediglich die Fortbildung) muss bis zum 30.6.09 gegenüber der zuständigen KV erbracht sein. Das Zertifikat kann früher ausgestellt werden, siehe Frage 7.
In allen anderen Fällen - Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit ab dem 01.07.04 oder später - beginnt der Nachweiszeitraum spätestens mit der Aufnahme der vertrags-psychotherapeutischen Tätigkeit und endet nach 5 Jahren (zu Ruhezeiten/Unterbrechungen vgl. Frage 7).
- Für angestellte PP/KJP in einem Krankenhaus beginnt der erste Nachweiszeitraum am 01.01.2009. Für den ersten Fünfjahreszeitraum ist eine Übergangsregelung vorgesehen, bei der auch Fortbildungen anrechnungsfähig sind, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 durchgeführt wurden. Von dieser Regelung sind diejenigen Psychotherapeuten ausgenommen, die gleichzeitig als Vertrags-PP oder Vertrags-KJP ermächtigt oder im Angestelltenverhältnis an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen und deshalb bereits der Fortbildungspflicht gemäß § 95d SGB V unterliegen.
6. Kann ich auch Punkte aus dem Zeitraum vor meiner KV-Zulassung für das Zertifikat anrechnen lassen?
Die KV akzeptiert nach unseren Informationen auch die erworbenen Punkte aus der Zeit vor der Zulassung, wenn sie nicht vor dem 01.01.2004 und nicht vor der Approbation erworben wurden.
7. Ab wann kann ich Punkte sammeln; d.h. wie lange darf die Fortbildung zurück liegen?
- Niedergelassene Vertrags-PP oder KJP: Fortbildungen können für den ersten 5-Jahres-Zeitraum rückwirkend frühestens ab dem 1. Januar 2004 berücksichtigt werden.
- Angestellte PP/KJP in Kliniken: Fortbildungen können für den ersten 5-Jahres-Zeitraum rückwirkend frühestens ab dem 01.01.2007 berücksichtigt werden (siehe Frage 4).
8. Kann ich den Start des 5-Jahres-Zeitraums selbst bestimmen?
Das Fortbildungszertifikat dokumentiert immer bezogen auf einen Stichtag, dass in einem vorangegangen Zeitraum von 5 Jahren die Fortbildungspflicht erfüllt wurde. Frühester Zertifikatszeitraum ist der 01.01.2004 bis 31.12.2008.
Das bedeutet:
- Für zugelassene, ermächtigte oder in medizinischen Versorgungszentren oder bei einem Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten angestellte PP und KJP gilt grundsätzlich: Wenn Sie vor dem 01.07.2004 niedergelassen waren und mit der KV abgerechnet haben, beginnt Ihr Zeitraum frühestens am 01.01.2004. Das heißt, Sie können ein Zertifikat ab sofort beantragen, frühestes Enddatum ist der 31.12.2008. Spätestes Enddatum ist der 30.06.2009 (Beginn des Zertifikatszeitraums wäre dann der 01.07.2004). Wenn Sie sich nach dem 01.07.2004 niedergelassen und begonnen haben, mit der KV abzurechnen, beginnt Ihr Zeitraum spätestens ab dem Datum der Aufnahme der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welcher Zeitraum für Sie zutrifft, wenden Sie sich an Ihre KV.
- Für angestellte PP/KJP in Kliniken gilt: Der erste Nachweiszeitraum beginnt am 01.01.2009. Für den ersten Fünfjahreszeitraum ist eine Übergangsregelung vorgesehen, bei der auch Fortbildungen anrechnungsfähig sind, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 durchgeführt wurden. Von dieser Regelung sind diejenigen Psychotherapeuten ausgenommen, die gleichzeitig als Vertragspsychotherapeutinnen oder -psychotherapeuten ermächtigt oder im Angestelltenverhältnis an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen und deshalb bereits der Fortbildungspflicht gemäß § 95d SGB V unterliegen.
- Für alle anderen Kammermitglieder gilt bisher: Sie können den Zeitpunkt des 5-Jahres-Zeitraums in der Regel selbst bestimmen.
9. Verlängert sich meine Nachweispflicht, wenn ich im Fünfjahreszeitraum meine Kassenzulassung ruhen lasse (z.B. wegen Krankheit, Familienpause)?
Ja, die Fünfjahresfrist verlängert sich um die Zeit, in der die Zulassung ruht. Voraussetzung ist, dass Sie das Ruhen der Zulassung bei der KV beantragt haben und Sie eine entsprechende Bescheinigung der KV bei der PTK einreichen. § 95d Abs. 3 Satz 1 SGB V regelt die Unterbrechung der Frist für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung für den Zeitraum des Ruhens der Zulassung. Bei Zulassungsverzicht und späterer Wiederaufnahme der Tätigkeit durch einen Vertragspsychotherapeuten wird der Nachweiszeitraum ebenfalls unterbrochen (vgl. § 1 Abs. 6 der KBV-Regelung). Die Regelung für Angestellte in MVZ ist etwas abweichend - vgl. § 95 d Abs. 5.
10. Können Punkte in den neuen/nächsten Zeitraum übernommen werden?
Nein. Die Punkte gelten nur in dem 5-Jahres-Zeitraum, in dem sie erworben wurden.
11. Was passiert, wenn ich nachweispflichtig bin und keine 250 Punkte in 5 Jahren nachweisen kann?
Für diese Information wenden Sie sich bitte an Ihre Kassenärztliche Vereinigung bzw. an Ihren Arbeitgeber.
12. Muss ich gleichmäßig verteilt Punkte sammeln, d.h. jedes Jahr 50, oder nur am Ende des 5-Jahres-Zeitraums 250 Punkte nachweisen?
Entscheidend ist das Endergebnis: 250 Punkte bzw. dementsprechende Fortbildungsnachweise bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums. Der Gesetzgeber geht allerdings von einer kontinuierlichen Fortbildung aus.
13. Wofür gibt es ein Fortbildungszertifikat?
Wer der Kammer 250 Punkte aus anerkannten Veranstaltungen nachweist (das beinhaltet auch das Studium von Fachliteratur), kann auf Antrag ein Fortbildungszertifikat erhalten.
14. Wann kann ich ein Zertifikat beantragen?
Sofern Sie die Voraussetzungen für den Erwerb eines Zertifikats erfüllt haben können Sie einen Antrag stellen. Auf dem Antrag geben Sie das Enddatum (Stichtag) des Zertifikatszeitraums an, der genau 5 Jahre beträgt. Ein späteres Enddatum Ihrer Wahl ist möglich (vgl. Frage 7).
Den Antrag reichen Sie bitte mindestens 2 Monate vor Ende des gewünschten Zertifikatszeitraums ein. Wenn Sie ein Zertifikat zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigen, müssen Ihr Antrag und Ihre Nachweise (Kopien der Teilnahmebescheinigungen) spätestens 2 Monate vorher bei uns vorliegen. Gerne nehmen wir Ihren Antrag auch früher entgegen.
15. Welche Informationen enthält das 5-Jahres-Zertifikat?
Hier finden Sie ein Zertifikatsmuster (PDF, 8 kb). Das Zertifikat enthält folgende Informationen:
- Name, Vorname und Titel
- Berufsbezeichnung (KJP/PP)
- EFN-Nummer
- Stichtag
- Siegelabdruck der Kammer
- Datum/Unterschrift des PTK-Präsidenten
Die Anzahl der Punkte und die Titel der einzelnen Fortbildungsveranstaltungen werden nicht aufgeführt.
16. Was kostet das 5-Jahres-Zertifikat?
Die Gebühren für das Ausstellen des Zertifikates entnehmen Sie bitte unserer aktuellen Gebührenordnung. Es kostet zur Zeit 30 Euro (Stand: 10.08.2009). Sie erhalten nach Überweisung und Bearbeitung ein Originalzertifikat und eine Zweitausfertigung.
17. Wie bekomme ich ein Zertifikat?
Ein Zertifikat wird nur auf Antrag und erst nach Überweisung der Gebühr ausgestellt. Für die Beantragung eines Zertifikats verwenden Sie bitte das entsprechende Formular.
Dieses Dokument nimmt auf folgende Gesetzestexte bzw. Ordnungen Bezug:
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