Psychotherapie in Praxen
- Wie finden Sie eine geeignete Psychotherapie-Praxis?
- Wie wird die Kostenübernahme bei der Krankenkasse beantragt?
- Wie werden die Therapiekosten abgerechnet?
- Was ist zu beachten, wenn Sie einen vereinbarten Therapietermin absagen müssen?
- Kann eine Psychotherapie vorzeitig beendet werden?
Wie finden Sie eine geeignete Psychotherapie-Praxis?
Sie können sich Ihren Therapeuten frei wählen und z. B. selber entscheiden, ob sie lieber zu einer Frau oder zu einem Mann gehen möchten und welche Therapieart Sie am meisten anspricht. Nutzen Sie für Ihre Suche z. B. unseren Online-Suchdienst Psych-Info oder unser Servicetelefon.
Vereinbaren Sie telefonisch einen ersten Gesprächstermin mit der Praxis Ihrer Wahl. Scheuen Sie sich nicht ggf. auf einem Anrufbeantworter Ihre Telefonnummer zu hinterlassen. Weil das Telefon während der Therapiesitzungen ausgeschaltet wird, werden Sie zurückgerufen, sobald Zeit für ein ruhiges Telefonat vorhanden ist. Lange Wartezeiten auf einen Therapieplatz sind leider Realität. Oft kann Ihnen erst nach einigen Tagen oder auch Wochen Wartezeit ein Gesprächstermin angeboten werden. Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, bringen Sie bitte zum Erstgespräch Ihre Versichertenkarte mit.
Probatorische Sitzungen
Die ersten 5 Termine sind zum gegenseitigen Kennenlernen da. Sie können in dieser Zeit herausfinden, ob Sie zu dem gewählten Psychotherapeuten Vertrauen haben und ob Sie sich verstanden fühlen. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie gut aufgehoben sind und der Therapeut oder die Therapeutin Ihnen helfen kann, dann haben Sie die für Sie passende Behandlung gefunden.
Ist Ihnen Ihr Gegenüber dagegen unangenehm oder finden Sie etwas seltsam, reden Sie darüber. Vielleicht gibt es dafür einen guten Grund. Wenn das nicht hilft, ist vielleicht ein anderer Therapeut oder eine andere Therapeutin besser für Sie geeignet.
Sie brauchen sich erst nach dem 5. Termin entscheiden, ob Sie hier eine Therapie machen möchten oder ob Sie lieber eine andere Praxis ausprobieren möchten.
In den Probesitzungen wird außerdem geklärt, ob und an welcher psychischen Störung Sie erkrankt sind und ob Psychotherapie und das gewählte Psychotherapieverfahren als Behandlung geeignet sind.
Gemeinsam mit Ihnen wird der voraussichtliche Behandlungsumfang und die Häufigkeit der Therapiesitzungen erörtert. Am Ende der Vorgespräche entscheiden Sie gemeinsam mit der Therapeutin oder dem Therapeuten, ob eine Behandlung durchgeführt werden soll.
Welche Therapieverfahren gibt es?
Es gibt verschiedene Therapiesorten. Psychotherapeuten sprechen von "Psychotherapieverfahren". Von den gesetzlichen Krankenkassen werden derzeit
- die Psychoanalyse,
- die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und
- die Verhaltenstherapie bezahlt.
Darüber hinaus gibt es weitere hilfreiche Verfahren, wie z.B. die Gesprächspsychotherapie. Psychotherapeuten haben ein oder mehrere Verfahren gelernt und wenden sie häufig in Kombination an. Wenn Sie Fragen zu den einzelnen Verfahren haben, sprechen Sie darüber mit Ihrem Therapeuten oder Ihrer Therapeutin. Man wird Ihnen gern erklären, wie das Verfahren funktioniert und kann Sie auch beraten, ob vielleicht ein anderes Verfahren besser für Sie geeignet ist.
Wie wird die Kostenübernahme bei der Krankenkasse beantragt?
Vor Aufnahme der Behandlung ist eine körperliche Untersuchung erforderlich, die z. B. Ihr Hausarzt durchführen kann. Dieser füllt dann den sogenannten Konsiliarbericht aus. Psychotherapeuten sind verpflichtet, dem Konsiliararzt zu Beginn, am Ende und einmal jährlich während der Therapie zu berichten. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, können die Berichte entfallen.
Den Antrag auf Kostenübernahme stellen Sie selbst.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen ist in der Regel ein Bericht der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten an eine externe Gutachterstelle erforderlich. Hier wird überprüft, ob die Leistungspflicht der Krankenkasse gegeben ist und die vorgeschlagene Behandlung erfolgversprechend erscheint. Dieser Bericht erfolgt anonymisiert, die Krankenkasse erhält lediglich die Diagnose. Dadurch sind beim Antragsverfahren bei gesetzlichen Krankenkassen der Schutz der Patientendaten und die Schweigepflicht gewährleistet.
Wenn Sie über die Beihilfe oder privat versichert sind, hängt die Übernahme der Kosten von dem jeweiligen Krankenversicherungsvertrag ab. Die Kostenübernahme ist direkt zu beantragen. Bitte Fragen Sie ggf. bei Ihrer Krankenkasse nach, ob der unbedingte Schutz persönlicher Daten und medizinischer Befunde im Antragsverfahren gewährleistet ist.
Die Beantragung erfolgt in Bewilligungsschritten mit einer durch die Psychotherapierichtlinien festgelegten Anzahl von Therapiestunden. Alle Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine ambulante Psychotherapie erst ab dem Datum der schriftlichen Genehmigung und im genehmigten Umfang. Sie erhalten eine Mitteilung darüber. Die Behandlung kann also erst beginnen, wenn die Kostenübernahme zugesagt ist.
Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen, gelegentlich auch bei der Behandlung von Erwachsenen, kann es notwendig sein, dass Bezugspersonen in die Therapie einbezogen werden. Bei der Therapie von Kindern und Jugendlichen können solche Sitzungen für Bezugspersonen zusätzlich beantragt werden.
Wie werden die Therapiekosten abgerechnet?
Eine von der gesetzlichen Krankenkasse genehmigte Psychotherapie wird über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet. Sie müssen hierfür keine Zuzahlung leisten. Bringen Sie einfach in jedem Quartal Ihre Krankenversichertenkarte zum Einlesen in die Praxis mit. Bitte bedenken Sie, dass in jedem Quartal die Praxisgebühr anfällt, außer Sie haben eine gültige Überweisung zur Psychotherapie oder sind von der Zuzahlung befreit. Sollten Sie Ihre Krankenkasse wechseln, informieren Sie bitte auch Ihre Psychotherapiepraxis.
Unterbrechungen der Therapie von mehr als einem halben Jahr müssen gegenüber der Krankenkasse begründet werden. Wird die Begründung nicht anerkannt, erlischt der Anspruch auf die verbleibenden genehmigten Psychotherapiestunden. Therapieende und -abbruch, muss die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut - ohne weitere inhaltliche Angaben - der gesetzlichen Krankenkasse mitteilen.
Bei privat Krankenversicherten - einschließlich Beihilfe - schuldet die Patientin bzw. der Patient das Honorar unabhängig von der Erstattung durch Dritte persönlich in voller Höhe. Die Abrechnung erfolgt gemäß Gebühren-ordnung für Psychotherapeuten (GOP).
Bei ausschließlich selbstzahlenden Patientinnen und Patienten wird das Honorar vor Beginn der Behandlung gemäß der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) und der Berufsordnung vereinbart.
Was ist zu beachten, wenn Sie einen vereinbarten Therapietermin absagen müssen?
Psychotherapeutische Sitzungen finden in der Regel zu verbindlich vereinbarten Terminen statt. Eine Sitzung dauert in der Regel 50 Minuten. Achten Sie darauf, rechtzeitig zum Termin zu kommen. Sollten Sie einmal zu spät kommen, kann die Sitzung meist nicht verlängert werden, da im Anschluss oft schon die nächste Person zur Behandlung kommt.
Wenn Sie einen verabredeten Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie bitte rechtzeitig ab. Die Frist, in der Sie spätestens absagen sollten, vereinbaren Sie individuell mit Ihrer Psychotherapeutin oder Ihrem Psychotherapeuten, z. B. während der probatorischen Sitzungen. Üblich ist eine Frist von mindestens 48 Stunden. Als Absage genügt eine kurze schriftliche oder telefonische Mitteilung auch auf dem Anrufbeantworter. Nur dann kann die für Sie reservierte Zeit anders vergeben werden.
Sollten Sie einmal einen Termin versäumen oder zu spät absagen, hat Ihr Therapeut oder Ihre Therapeutin Anspruch auf ein Ausfallhonorar - unabhängig vom Grund der Absage. Das Ausfallhonorar müssen Sie persönlich bezahlen, es wird nicht von den Krankenkassen erstattet. Die Höhe des Ausfallhonorars vereinbaren Sie ebenfalls vor Beginn der Behandlung.
Kann eine Psychotherapie vorzeitig beendet werden?
Sie haben das Recht, jederzeit die Psychotherapie zu beenden. Wenn Sie mit der Therapie aufhören möchten, ist es wichtig, dies vorher anzukündigen, damit Sie das Therapieende mit Ihrer Therapeutin oder Ihrem Therapeuten gründlich besprechen können.
Psychotherapeuten werden von sich aus die Therapie beenden, wenn sich herausstellt, dass ihre Behandlung nicht das richtige Mittel ist. Ihre Therapeutin oder ihr Therapeut wird einen solchen Schritt aber eingehend mit Ihnen besprechen und andere Behandlungsmöglichkeiten aufzeigen.

