Beschwerdemanagement
- Berufsaufsicht
- Förmliche Beschwerde
- Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
- Berufsgerichtliches Verfahren
- Schlichtung
Berufsaufsicht
Die Psychotherapeutenkammer Berlin sorgt dafür, dass sich ihre Mitglieder, die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, gegenüber ihren Patientinnen und Patienten und innerhalb der Psychotherapie so verhalten, wie man es von Ihnen aus ethischen Gesichtspunkten und rechtlichen Grundlagen her erwarten kann. Umgekehrt sollen die Therapeutinnen und Therapeuten vor unberechtigten Angriffen oder Vorwürfen seitens der Patientinnen und Patienten oder Dritter geschützt werden. Auch der Umgang unter Kolleginnen und Kollegen steht im Focus, z. B. bei wettbewerbsrechtlichen Fragen oder Mitteilung von Behandlungsberichten. Schließlich geht es auch darum, das Ansehen des Berufsstandes in der Öffentlichkeit zu schützen und zu verbessern sowie gegen "schwarze Schafe" der eigenen Profession und gegen diejenigen vorzugehen, die sich zu Unrecht als Berufsangehörige ausgeben.Förmliche Beschwerde
Förmliche Beschwerden müssen schriftlich (unter Angabe von Namen und Adresse und mit Unterschrift) bei der Kammer eingereicht werden. Die Kammer ist verpflichtet, dem Beschwerdevorwurf nachzugehen und den Sachverhalt aufzuklären.Beschwerden können sowohl von Patienten als auch durch Dritte (z. B. Angehörige, Nachbarn oder Kollegen) eingereicht werden.
Erste Beurteilung aus fachlicher und juristischer Sicht
Der betreffende Psychotherapeut bzw. die entsprechende Psychotherapeutin wird in einem ersten Schritt um eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde gebeten. Beschwerde und Stellungnahme werden anschließend aus fachlicher und juristischer Sicht erörtert und bewertet. Einige Fälle erweisen sich als unbegründet, andere geben Hinweise auf potenzielle Fehlerquellen ohne schon selbst die Schwelle zum Berufsverstoß zu überschreiten, manche sind schwerwiegend. Je nach Ergebnis werden weitere Ermittlungen eingeleitet.
Erstes Gespräch mit Beteiligten und einem Juristen
In der Regel erfolgt in einem zweiten Schritt ein Gespräch mit den Beteiligten aus zweierlei Perspektiven (juristisch: wurde gegen die Berufsordnung verstoßen? Und fachlich: Ergibt sich die Beschwerde aus dem Behandlungsprozess? Handelt es sich um ein Behandlungsproblem = Beziehungsproblem? Ergeben sich Hinweise auf eine mögliche Fehlbehandlung?).
Der von der Kammer betraute Jurist Rainer Schmitt-Wenkebach und ein Vertreter des Kammervorstandes oder der Präsident führen Gespräche mit den Beteiligten. Ziel ist eine differenzierte Ermittlung und Klärung der Beschwerde.
Der Jurist formuliert im Anschluss an das Gespräch eine Empfehlung. Bei einem Berufsverstoß wird über die Beschwerde im Vorstand verhandelt und entschieden, ob ggf. eine Rüge erteilt wird oder ob ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten ist.
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Bei komplizierten Sachverhalten, z. B. weil mehrere Beschwerden gegen ein Mitglied vorliegen oder Zeugenbefragungen notwendig werden, aber insbesondere auch bei Verdacht einer Straftat oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Berufsordnung, wird vom Vorstand ein förmliches Untersuchungsverfahren eingeleitet. Die Rolle des Untersuchungsführers ist der eines kammereigenen "Staatsanwaltes" vergleichbar und wird derzeit von Joachim Heinze (Richter i. R.) übernommen. Er ermittelt den Sachverhalt, lädt Zeugen und gibt in einem Abschlussbericht seine rechtliche Einschätzung ab.
Auf Basis des Berichts des Untersuchungsführers entscheidet der Vorstand, wie weiter zu verfahren ist. Hier kann zwischen Einstellung des Verfahrens, informeller Hinweis, formelle Rüge ggf. mit Geldbuße bis zu 5.000€ oder Einleitung eines Berufsgerichtlichen Verfahrens entschieden werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Beteiligten auf andere Verfahrenswege wie zum Zivil- oder Strafgericht hinzuweisen.
Berufsgerichtliches Verfahren
Das berufsgerichtliche Verfahren wird in einer Berufskammer des Verwaltungsgerichtes durchgeführt. Das Gericht hat bei festgestelltem Berufsverstoß umfassende Sanktionsmöglichkeiten. Es kann Geldbuße bis zu 50.000€ verhängen, dem Kammermitglied das aktive und passive Wahlrecht aberkannen oder feststellen, dass das Kammermitglied unwürdig ist seinen Beruf auszuüben. Auf Basis einer solchen Feststellung kann ein Verfahren zur Entziehung der Approbation eingeleitet werden.Ein berufsgerichtliches Verfahren kann auch vom Mitglied selbst ausgelöst werden, insbesondere wenn es mit einer erteilten Rüge nicht einverstanden ist.

