Häufig gestellte Fragen zur Ausbildung von PP und KJP
- Welche Bedingungen gelten für die PP- oder KJP-Ausbildung?
- Was sind die Zulassungsvoraussetzungen für die PP- oder KJP-Ausbildung?
- Was wird in der Ausbildung vermittelt?
Welche Bedingungen gelten für die PP- oder KJP-Ausbildung?
Die Berufe der PP und KJP sind seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes 1999 (PsychThG) approbierte Heilberufe. Um die Approbation zu erlangen, muss eine Ausbildung abgeleistet und eine staatliche Prüfung bestanden werden. Gesetzliche Grundlage der Ausbildungen sind die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-AprV) und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-AprV).
Die Ausbildungen können in Vollzeit (mindestens drei Jahre) oder in Teilzeit (mindestens fünf Jahre) absolviert werden und bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird. Die Ausbildungen schließen mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab.
Was sind die Zulassungsvoraussetzungen für die PP- oder KJP-Ausbildung?
Voraussetzung für die PP-Ausbildung ist eine bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt. Vorraussetzung für eine KJP-Ausbildung ist ein abgeschlossenes Psychologie-, Pädagogik- oder Sozialpädagogikstudium.
Die Ausbildungen werden an Hochschulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie staatlich anerkannt sind. Eine Liste der Berliner Ausbildungsinstitute finden Sie unter der Rubrik Ausbildungsinstitute.
Was wird in der Ausbildung vermittelt?
Neben Grundkenntnissen in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren umfasst die Ausbildung eine Vertiefung in einem dieser Verfahren. Derzeit können die Verfahren Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Psychoanalyse als Vertiefungsfach gewählt werden.
Die Ausbildung umfasst:
- mindestens 600 Stunden praxisbezogene Theorie,
- mindestens 120 Stunden Selbsterfahrung,
- mindestens 1.200 Stunden praktische Tätigkeit an einer anerkannten
- psychiatrischen klinischen Einrichtung inklusive Behandlungsbeteiligung bei
- mindestens 30 Patienten,
- mindestens 600 Stunden praktische Tätigkeit an einer anerkannten klinischen oder ambulanten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung,
- mindestens 600 Stunden Patientenbehandlung unter Supervision im Rahmen der praktischen Ausbildung,
- mindestens 150 Stunden Supervision, davon mindestens 50 Stunden Einzelsupervision.

