Aus der Rechtsprechstunde
Welche Schweigepflichten habe ich in der psychotherapeutischen Praxis? Wo finde ich Unterstützung bei Fragen zur Berufsordnung? In unserer Serie „Aus der Rechtsprechstunde“ geben wir Antworten auf häufig gestellte berufsrechtliche Fragen.
In der Rechtsprechstunde der Psychotherapeutenkammer Berlin erreichen uns regelmäßig Fragen zum berufsrechtlichen Verfahren. Nicht selten bestehen Unsicherheiten oder auch erhebliche Befürchtungen – etwa die Sorge, bereits bei einer Beschwerde könne ein Entzug der Approbation drohen. Vor diesem Hintergrund möchten wir den Ablauf eines berufsrechtlichen Verfahrens nach §§ 57 ff. Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG) erläutern und zentrale Fragen klären.
Gegen mich ist eine Beschwerde eingegangen. Wann werden Ermittlungen eingeleitet?
Ermittlungen werden bereits dann aufgenommen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ein Berufsvergehen begründen können. Anlass hierfür können beispielsweise Beschwerden von Patient*innen, Hinweise von Kolleg*innen oder Mitteilungen anderer Institutionen sein. Ergeben die Ermittlungen, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, wird die Kammer ein berufsrechtliches Verfahren einleiten und sowohl Entlastendes als Belastendes sorgfältig ermitteln. Das Ergebnis kann eine Einstellung oder die Erteilung einer Rüge (mit oder ohne Auflagen) oder der Gang zum Berufsgericht sein.
Welche Rechte haben beschuldigte Kammermitglieder?
Beschuldigte Kammermitglieder sind nicht „Objekt“ des Verfahrens, sondern Beteiligte, die über umfassende Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte verfügen. Dazu gehören:
- Informations- und Belehrungspflicht: Das Kammermitglied muss unverzüglich über die Einleitung des Verfahrens unterrichtet werden, sobald dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist. Dabei müssen das zur Last gelegte Berufsvergehen bekanntgegeben und das Mitglied über sein Aussageverweigerungsrecht sowie die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Beistands oder Bevollmächtigten belehrt werden.
- Rechtlicher Beistand und Akteneinsicht: Beschuldigte können einen Bevollmächtigten (Volljurist) oder einen Beistand (z. B. einen Kollegen) hinzuziehen. Damit verbunden ist das Recht auf Akteneinsicht.
- Teilnahme an der Beweiserhebung: Bei Zeugenvernehmungen hat das Mitglied grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht und darf sachdienliche Fragen stellen. Zudem können Beschuldigte selbst Beweisanträge stellen, denen stattzugeben ist, wenn sie für die Tat- oder Schuldfrage oder die Maßnahmebedeutung relevant sind.
- Gehör und Rechtsmittel: Vor der Erteilung einer Rüge muss das Kammermitglied angehört werden. Gegen einen Rügebescheid kann das Mitglied Einspruch einlegen.
Welche Funktion hat die Ermittlungsperson nach § 62 BlnHKG?
Sofern eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, kann eine Ermittlungsperson eingeschaltet werden (§ 62 BlnHKG). Diese hat die Aufgabe, den Sachverhalt unabhängig zu untersuchen, Beweise zu erheben und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Die Ermittlungsperson trifft somit keine Entscheidung über eine Sanktion, sondern unterbreitet einen Vorschlag zur Entscheidung durch den Vorstand.
Welche Sanktionen können drohen?
Das berufsrechtliche Instrumentarium ist abgestuft. Je nach Schwere der Pflichtverletzung kommt in Betracht eine Rüge ohne Auflage, eine Rüge mit einer oder mehreren Auflagen oder ein Antrag an das Berufsgericht zur Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens.
Kann die Kammer die Approbation entziehen?
Die Kammer selbst kann keine Approbation entziehen. Die Approbation wird von der zuständigen staatlichen Behörde erteilt und kann auch nur von dieser widerrufen oder zurückgenommen werden. In Berlin ist dies das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo). Dieses kann tätig werden, wenn etwa das Berufsgericht die Unwürdigkeit zur Berufsausübung feststellt oder Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Kammermitglieds bestehen. Die Kammer ist im letzteren Fall allgemein berechtigt – unabhängig von einem berufsrechtlichen Verfahren – die Approbationsbehörde über derartige Zweifel zu unterrichten.
Welche Mitteilungsbefugnisse und -pflichten bestehen für die Kammer?
Die Kammer unterliegt gesetzlichen Mitteilungsbefugnissen und -pflichten gegenüber anderen Behörden nach den gesetzlichen Vorgaben insbesondere des Berliner Heilberufekammergesetzes. Bspw. sind die Kassenärztlichen Vereinigungen über den Entzug einer Approbation oder Einschränkung der Berufsausübung zu unterrichten.
Ob und in welchem Umfang eine Mitteilung erfolgt, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben und wird im Einzelfall sorgfältig geprüft.
Kann ein Verfahren bei Verjährung oder Approbationsverzicht eingestellt werden?
Ja. Zwei rechtliche Gründe können dazu führen, dass ein berufsrechtliches Verfahren gar nicht erst beginnt oder eingestellt wird:
- Verjährung: Ist der Vorfall zu lange her, darf er nicht mehr verfolgt werden. In der Regel verjährt ein möglicher Berufsverstoß innerhalb von fünf Jahren. Wenn zugleich eine Straftat vorliegt, gelten mindestens die längeren strafrechtlichen Fristen.
- Ende der Kammermitgliedschaft: Die Kammer ist nur zuständig, solange eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Endet die Approbation – etwa durch Verzicht, Widerruf oder Rücknahme –, kann die Kammer kein Verfahren (mehr) führen.
Fazit: Welchen Zweck hat ein berufsrechtliches Verfahren?
Das berufsrechtliche Verfahren ist ein kammerinternes, nicht öffentliches, „Disziplinar“-Verfahren. Dabei steht neben der Sanktionierung eines Fehlverhaltens der Gedanke, im Vordergrund, für die Zukunft ein berufsrechtskonformes Verhalten des Kammermitglieds zu erreichen. Dem Schutz der Patient*innen wird dadurch Rechnung getragen, dass auf die Einhaltung ethischer Standards geachtet wird und damit das besondere Vertrauen in den Berufsstand gesichert wird.
Bekommen Patient*innen Akteneinsicht und/oder meine Stellungnahme(n)?
Nein, Patient*innen haben die Stellung von Zeugen, nicht von Verfahrensbeteiligten. Sie erhalten, wenn eine Berufsverstoß rechtskräftig festgestellt wurde, vom Amts wegen die Auskunft hierüber, ohne jedoch mitgeteilt zu erhalten, welche Sanktion damit verbunden ist.
Weiterführende Informationen
Vertiefende Informationen finden Kammer-Mitglieder auf unserer Website im Bereich Beschwerdemanagement sowie in der Dokumentation zu unserer Informationsveranstaltung „Berufsrechtliches Verfahren – Ablauf und Sanktionen“ vom 14. Januar 2026.
Zur Klärung berufsrechtsrelevanter Fragen bietet die Kammer regelmäßig jeden Donnerstag von 13:00 bis 14:00 Uhr unter der Rufnummer +49 30 88714060 eine Rechtsprechstunde an. Ihre Anliegen können Sie auch per E-Mail senden an: rechtssprechstunde@psychotherapeutenkammer-berlin.de
Autorin: Nicole Sagener