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    Verbeamtungswunsch von Patient*innen: Bin ich gegenüber dem Amtsarzt zur Auskunft verpflichtet?

    29.10.2025

    Aus der Rechtsprechstunde

    Welche Schweigepflichten habe ich in der psychotherapeutischen Praxis? Wo finde ich Unterstützung bei Fragen zur Berufsordnung? In unserer Serie „Aus der Rechtsprechstunde“ geben wir Antworten auf häufig gestellte berufsrechtliche Fragen.

    Ein*e Patient*in möchte verbeamtet werden und bittet mich, Kopien der Patientenakte an den Amtsarzt zu versenden. Muss ich dem nachkommen? 

    Ja - wenn das Einverständnis des*der Patient*in vorliegt. Sie können Patient*innen anbieten, zuvor den Inhalt der Akte nochmals durchzugehen – welche Informationen offengelegt werden, entscheiden Patient*innen jedoch selbst.

    Warum wird der Inhalt der Patientenakte bei einer Verbeamtung überhaupt von Behörden angefordert?

    Bei einer angestrebten Verbeamtung nach § 8 des Landesbeamtengesetzes (LBG) Berlin muss die gesundheitliche Eignung der Bewerber*innen geprüft werden. Die erfolgt durch den Amts- und Vertrauensärztlichen Dienst des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LaGeSo). Hierbei kann die Vorlage psychotherapeutischer Unterlagen erforderlich sein – insbesondere:

    • der vertrauliche Teil des Psychotherapieantrags bzw. des Erstantrags
    • Zwischen- oder Abschlussberichte
    • Diagnosen
    • Angaben zu Art und Umfang der Therapie, verordneten Medikamenten sowie eine Prognose zur gesundheitlichen Entwicklung 

    Welche Informationen dabei ggfs. geschwärzt werden können oder müssten, ist im Rahmen der Einsichtnahme zu prüfen (siehe dazu auf unserer Website das Merkblatt "Einsichtnahme in die Patientenakte" sowie weitere Informationen zu "Rechtliches / FAQ" unter Punkt 2).

    Muss der oder die Patient*in dem für eine Verbeamtung Folge leisten?

    Das Landesbeamtengesetzes Berlin (LBG) Berlin gibt vor, dass die gesundheitliche Eignung vor der Berufung ins Beamtenverhältnis (§ 8 Abs. 2) geprüft werden muss. Werden die angeforderten Dokumente nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, kann dies ggf. aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht abschließend beurteilt werden. Eine Verbeamtung könnte allein aus diesem Grund abgelehnt werden.

    Zum Verfahren

    Die Einholung und Handhabung ärztlicher Gutachten ist im LBG klar geregelt (§ 45 LBG): Medizinische Unterlagen müssen aus Datenschutzgründen in einem gesonderten verschlossenen Umschlag übersandt und zu den Personalakten genommen werden und werden so dem Amtsarzt zugänglich gemacht (§ 45 Abs. 2 LBG).

    Die Diensteignung wird in einer Einzelfallprüfung beurteilt, die sich auf die konkrete Tätigkeit und die gesundheitliche Prognose bezieht. Abgelehnt wird die Verbeamtung bei tatsächlichen Anhaltspunkten, dass die Tätigkeit zum Zeitpunkt der Einstellung in das Beamtenverhältnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden kann. Gleiches gilt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der- oder diejenige vor Erreichen des Pensionsalters dienstunfähig wird.

    Dabei gilt: Die Beweislast liegt nicht – wie früher - bei der Bewerberin bzw. dem Bewerber, sondern beim (zukünftigen) Dienstherrn: das heißt im Zweifel stehen einer Verbeamtung gesundheitliche Gründe nicht entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht 2013 klargestellt (Urteil vom 30.10.2013, Az.: 2 C 16.12). Dies gilt auch im Land Berlin (Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, Az. 5 L 206.15). 

    ➡️ Fundstelle: BVerwG-Urteil vom 30.10.2013

    Fazit: Was heißt das für die Praxis?

    Patient*innen, die sich auf eine Beamtenstelle bewerben, müssen abwägen: Legen Sie sensible Daten (Diagnosen, Therapieverläufe) offen oder gehen die das Risiko ein, dass ihre Bewerbung bei fehlender Mitwirkung abgelehnt wird? Diese Situation kann im therapeutischen Setting durchaus erörtert werden. Die Entscheidung liegt jedoch immer bei der Patientin bzw. dem Patienten.

    Ergänzend dazu haben Patient*innen aufgrund des informationellen Selbstbestimmungsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) gemäß § 630g BGB das Recht, Kopien ihrer Behandlungsunterlagen zu erhalten. Das gilt auch, wenn die Patienten ausdrücklich damit einverstanden sind, dass der oder die Behandler*in die Unterlagen direkt an die/den Amtsarzt*in übersendet. 

    Weiterführende Informationen

    Vertiefende Informationen finden Kammer-Mitglieder auf unserer Website unter dem Menüpunkt „Rechtliches / FAQ“ (siehe Punkt 2).

    Zur Klärung berufsrechtsrelevanter Fragen bietet die Kammer regelmäßig jeden Donnerstag von 13:00 bis 14:00 Uhr unter der Rufnummer +49 30 88714060 eine Rechtsprechstunde an.

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