Der Bundesrat hat der Fünften Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte zugestimmt. Ziel ist es, den Zugang zur psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung für Menschen, die vulnerablen Gruppen angehören, zu verbessern. Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen mit entsprechender Qualifikation können künftig auf Antrag zur Behandlung dieser Patient*innengruppen zugelassen werden, sofern sie mit geeigneten sozialen oder medizinischen Einrichtungen kooperieren. Die neuen Regelungen treten unmittelbar nach Verkündung in Kraft.
Die Regelungen im Einzelnen:
- Psychotherapeut*innen sowie Ärzt*innen mit einer entsprechenden Weiterbildung sind auf Antrag vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung von Personen, die intellektuell beeinträchtigt sind, unter einer Suchterkrankung leiden oder aufgrund eines erheblich eingeschränkten Funktionsniveaus sozial benachteiligt sind, zuzulassen.
- Hierzu müssen die Ärzt*innen mit einem sozialpädiatrischen Zentrum, einem sozialpädiatrischen Dienst, einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung, einer Einrichtung der Sucht- bzw. Krisenhilfe oder einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Eingliederungshilfe, Wohnungslosenhilfe) kooperieren.