Liebe Mitglieder,
die Bundesregierung ist für die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen zuständig. Dazu zählen auch die Belange von Menschen mit Behinderungen, die auf die Unterstützung durch einen Assistenzhund angewiesen sind.
Seit 2021 regelt das Behindertengleichstellungsgesetz, dass diesen Menschen die Begleitung durch ihren Assistenzhund zu typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht verweigert werden darf (§ 12e Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes). Zu den Adressat*innen dieser Regelung gehören auch Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Damit Assistenzhunde schnell und einfach als solche zu erkennen sind, sieht die 2023 in Kraft getretenen Assistenzhundeverordnung ein einheitliches Kennzeichen für Assistenzhunde und einen Ausweis für die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor. Beides wird nur staatlich anerkannten oder zertifizierten Assistenzhunden erteilt. Für Einrichtungen des Gesundheitswesens und andere Adressaten der gesetzlichen Regelung ist so leicht erkennbar, dass die Hunde in Begleitung der Menschen mit Behinderungen gut ausgebildete und offiziell anerkannte Assistenzhunde sind. Eine Abbildung mit dem Kennzeichen und dem Ausweis sowie ein Auszug der gesetzlichen Regelung finden Sie im u. s. Download.