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    Landesbeihilfeverordnung: 5. Änderung tritt am 1. März 2026 in Kraft

    20.02.2026

    Ab dem 1. März 2026 gilt die 5. Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Sie bringt wichtige Verbesserungen für die Beihilfefähigkeit psychotherapeutischer Leistungen.

    Die 5. Änderung der Landesbeihilfeverordnung (LBhV) des Landes Berlin, die der Anpassung an die im März 2024 vorgenommenen Änderungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) dient, wird zum 1. März 2026 in Kraft treten (Fundstelle hier ab S. 31).

    Zu begrüßen ist insbesondere die Neufassung der Vorschriften zur Beihilfefähigkeit psychotherapeutischer Leistungen. Damit wird auch die zum 1. Juli 2024 in Kraft getretene „Gemeinsame Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, des Verband der Privaten Krankenversicherung sowie der Beihilfeträger von Bund und Ländern zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen“ berücksichtigt (Wortlaut der Vereinbarung hier).

    Beschränkung auf Höchstsatz von 51 Euro entfällt

    Hervorzuheben ist zudem, dass die bisherige Beschränkung auf einen Höchstsatz von 51 Euro (bislang geregelt in § 18 Abs. 2 Satz 1 LBhVO) entfällt.

    Erstmals wird die Systemische Psychotherapie als beihilfefähige Leistung anerkannt – allerdings bislang nur für Patient*innen ab dem 18. Lebensjahr. Die Kammer wird sich dafür einsetzen, dass die Beihilfefähigkeit künftig auch auf Kinder und Jugendliche erstreckt wird, wie dies in der im Jahr 2025 erneut novellierten BBhV mit Wirkung zum 1. Januar 2026 vorgesehen ist.

    Die psychotherapeutische Sprechstunde wird in der geänderten LBhV – anders als in der aktuellen Fassung der BBhV – weiterhin nicht ausdrücklich benannt. Auf Nachfrage der Kammer hat die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin bereits im Mai 2025 klargestellt, dass eine Abrechenbarkeit gegeben ist. Verwiesen wird hierbei auf § 18a Absatz 3 Nummer 1 LBhV sowie auf die analoge Abrechnung nach Ziffer 812 GOÄ gemäß Nummer 15 der seit dem 1. Juli 2024 geltenden Gemeinsamen Abrechnungsempfehlung der oben genannten Institutionen. Die Kammer wird sich weiterhin für eine ausdrückliche Klarstellung in der Landesbeihilfeverordnung einsetzen, wie sie in § 18 Abs. 1 Nr. 1 BBhV mit Wirkung zum 1. Januar 2026 bereits erfolgt ist.

    Hinsichtlich videogestützter Behandlungen gilt, dass – mit Ausnahme der psychotherapeutischen Sprechstunde, der psychotherapeutischen Akutbehandlung sowie der gruppenpsychotherapeutischen Kurzzeittherapie – psychotherapeutische Leistungen auch per Videoübertragung erbracht werden können (vgl. Nummer 12 der FAQ zur Abrechnungsempfehlung).

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