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    Neue Regelung zur Videosprechstunde: Einheitliche 50-Prozent-Obergrenze – auch für unbekannte Patient*innen

    18.07.2025

    Seit dem 1. April 2025 können Psychotherapeut*innen bis zu 50 Prozent ihrer Patient*innen pro Quartal ausschließlich per Videosprechstunde behandeln – unabhängig davon, ob es sich um bekannte oder unbekannte Patient*innen handelt. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband verständigt. Die neue Regelung vereinfacht die bisherigen Vorgaben und erweitert die Möglichkeiten zur ausschließlichen Videobehandlung deutlich.

    Bisher galt: Für Patient*innen, die der Praxis nicht bekannt waren – also in den drei Vorquartalen nicht oder noch nie dort behandelt wurden –, war die ausschließliche Videobehandlung auf 30 Prozent der Fälle begrenzt. Für bekannte Patient*innen wurde diese Grenze bereits zum 1. April auf 50 Prozent angehoben. Mit der aktuellen Anpassung entfällt diese Unterscheidung nun vollständig.

    Was bleibt unverändert?

    Die 50-Prozent-Obergrenze gilt weiterhin nur für sogenannte „reine“ Videofälle – also für Behandlungen, die ausschließlich per Videosprechstunde erfolgen. Sobald im selben Quartal zusätzlich ein persönlicher Kontakt in der Praxis stattfindet, fällt der Fall nicht mehr unter die Obergrenze. Ebenso ausgenommen sind Behandlungen im organisierten Notfalldienst sowie Fälle, die über die Terminservicestellen im Akutfall vermittelt wurden.

    Die neue Regelung soll mehr Flexibilität schaffen und insbesondere die Versorgung neuer Patient*innen über digitale Wege erleichtern.

    Weitere Informationen finden Die auf der KBV-Website hier.

    Schlagworte
    Videobehandlung
    Videosprechstunden
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