Berlin, 29. April 2025 Die ePA für alle steht nun bundesweit allen Patient*innen und ihren Ärzt*innen, Apotheker*innen und Psychotherapeut*innen im Alltag des Gesundheitswesens zur Verfügung.
Die Nutzung des digitalen Instruments durch Praxen, Apotheken und andere Leistungserbringende ist zunächst freiwillig. Eine verbindliche Anwendungspflicht ist ab dem 1. Oktober 2025 vorgesehen. Patient*innen müssen daher damit rechnen, dass nicht alle medizinischen Einrichtungen die ePA direkt ab dem Einführungstag nutzen. Für Versicherte bleibt die Nutzung der ePA dauerhaft freiwillig (opt-out).
Versicherte bestimmen, welche Inhalte gespeichert, gelöscht oder verborgen werden
Die elektronische Patientenakte dient als digitale Sammlung medizinischer Informationen, die durch die Patient*innen selbst verwaltet werden kann. Sie ersetzt weder die ärztliche Anamnese noch die individuelle Dokumentation innerhalb der Praxis, sondern soll als ergänzendes Element zu mehr Transparenz und einem besseren Informationsaustausch im Gesundheitswesen beitragen.
Die ePA bleibt in der Hoheit der jeweiligen Versicherten. Diese können Einblick in ihre Gesundheitsdaten nehmen und selbst bestimmen, welche Inhalte gespeichert, gelöscht oder verborgen werden und wer Zugriff darauf erhält. Dafür können sie die vorgesehene ePA-App der Krankenkassen nutzen oder sich an Ombudsstellen der jeweiligen Krankenkassen wenden, um ihre Datenpflege oder Zugriffsrechte zu regeln.
Ausnahmeregelung für Kinder und Jugendliche
Bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren besteht für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen keine Verpflichtung, medizinische Informationen in der ePA zu hinterlegen, wenn gewichtige therapeutische Gründe dagegensprechen. Das gilt insbesondere, wenn eine Eintragung das Kindeswohl gefährden oder den Schutz des Kindes oder Jugendlichen erheblich beeinträchtigen könnte. Für diese Ausnahmeregelung hatte sich insbesondere die Bundespsychotherapeutenkammer starkgemacht.
Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr erhalten Jugendliche das Recht, eigenständig über die Nutzung und den Inhalt ihrer elektronischen Patientenakte zu entscheiden.
Wichtige Pflichten für Psychotherapeut*innen
Eva Schweitzer-Köhn, Präsidentin der Psychotherapeutenkammer Berlin, sagt:
Die ePA bietet viele Chancen in der Gesundheitsversorgung, wirft jedoch gerade im psychotherapeutischen Bereich sehr kritische Fragen auf: Psychotherapeutische Behandlungen enthalten hochsensible Informationen über persönliche Lebensumstände, Diagnosen und Behandlungsverläufe, die zudem leider immer noch potentiell mit einem Stigma belegt sind. Psychotherapeut*innen sind darum gesetzlich verpflichtet, ihre Patient*innen auf das gesonderte Widerspruchsrecht in Bezug auf die Einstellung von Daten zu psychischen Erkrankungen hinzuweisen und individuell mit den Patient*innen zu klären, welche Informationen mit welchem Ziel in der ePA gespeichert werden sollen.