Die ePA kann Informationen zu Vorerkrankungen oder der aktuellen Medikation enthalten und hilft, Behandlungen besser abzustimmen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) informiert darüber, ob Psychotherapeut*innen künftig verpflichtet, anlasslos in die ePA zu schauen und selbst Dokumente einzustellen.
Dokumentation in der ePA
Psychotherapeutische Praxen sind verpflichtet, bestimmte Dokumente wie z. B. den Befundbericht zur Psychotherapeutischen Sprechstunde (PTV 11) in die ePA einzustellen – sofern die Daten während der aktuellen Behandlung erhoben wurden, elektronisch vorliegen und keine Einwände bestehen. Auf Wunsch der Patientin oder des Patienten können auch weitere Unterlagen, etwa Teile der Behandlungsdokumentation, ergänzt werden.
Handschriftliche Notizen, die nicht Teil der offiziellen Dokumentation sind, müssen nicht eingestellt werden. Papierdokumente müssen nicht digitalisiert werden; die Krankenkassen übernehmen dies auf Wunsch zweimal innerhalb von 24 Monaten.
Weitergabe an Kolleginnen und Kollegen
Auch wenn Befunde in der ePA gespeichert sind, sollten sie wie bisher direkt an mit- oder weiterbehandelnde Fachkräfte übermittelt werden. Hintergrund: Patient*innen können Inhalte ihrer ePA verbergen oder löschen.
Sensible Informationen und Datenschutz
Psychotherapeutische Daten gelten als besonders sensibel. Vor dem Einstellen entsprechender Dokumente müssen Patient*innen auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Ein Widerspruch wird dokumentiert. Auch Medikationslisten oder Abrechnungsdaten können Rückschlüsse auf psychische Erkrankungen zulassen. Die Sichtbarkeit dieser Daten kann individuell in der ePA verwaltet werden.
ePA: kein Pflichtblick
Psychotherapeut*innen sind nicht verpflichtet, routinemäßig in die ePA zu schauen. Ob ein Einblick sinnvoll ist, wird im Einzelfall entschieden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KBV hier.