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ePA: Praxen haben künftig mehr Handlungsspielraum - Abrechnungsdaten nur für Patient*innen sichtbar

06.11.2025

Der Bundestag hat neue Regelungen zur elektronischen Patientenakte (ePA) beschlossen. Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen müssen ab Januar keine Dokumente mehr in die ePA einstellen, wenn erhebliche therapeutische Gründe dagegen sprechen. Zudem sind Abrechnungsdaten künftig ausschließlich für die Patient*innen einsehbar. 

Der Gesetzgeber reagiert damit auf Datenschutzbedenken. Unter anderem die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte Nachbesserungen gefordert, um sensible Behandlungssituationen besser zu schützen. 

Die Neuregelungen sind Teil des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) und sollen zum 1. Januar in Kraft treten.

BPtK: Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung mit dem BEEP nur partiell verbessert

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßte die neuen Regelungen zur ePA als wichtigen Schritt. Sie betonte zugleich, dass der Datenschutz in der ePA weiterentwickelt werden müsse. Es gelte, ein differenziertes Berechtigungsmanagement auf Dokumentenebene umzusetzen und die Nichtübermittlung von Abrechnungsdaten bei Kindern und Jugendlichen bis 15 Jahren zu prüfen.

Mit Blick auf die psychotherapeutische Weiterbildung sieht die BPtK im BEEP einen ersten, aber unzureichenden Schritt. Zwar erhalten Weiterbildungsambulanzen nun eine rechtliche Grundlage, um sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Behandlungen durch Weiterbildungsteilnehmende in die Vergütungsverhandlungen einzubringen. Allerdings bleiben Praxen, Medizinische Versorgungszentren und Kliniken, die weiterbilden möchten, weiterhin ohne geregelte Finanzierung. 

 

Ein Mitteilung der KBV finden Sie hier. Zur Pressemitteilung der BPtK geht es hier. 

Schlagworte
Weiterbildungsfinanzierung
Weiterbildung
Kindeswohlgefährdung
ePA
Pflege
Datenschutz
KBV
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