Im Streit um die Absenkung der Honorare für psychotherapeutische Leistungen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vor Gericht einen ersten Teilerfolg erzielt. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat per Eilbeschluss die sofortige Vollziehung des entsprechenden Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses ausgesetzt (Az. L 7 KA 11/26 KL ER). Die Entscheidung ist rechtskräftig, über die eigentliche Klage in der Hauptsache ist damit noch nicht befunden worden.
Hintergrund ist ein Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom März, der gegen die Stimmen der KBV eine Absenkung der psychotherapeutischen Vergütung um 4,5 Prozent zum 1. April vorsah. Die KBV hatte dagegen Klage erhoben und Eilrechtsschutz beantragt, dem das Gericht nun stattgegeben hat: Solange über die Klage nicht rechtskräftig entschieden ist, darf von der Kürzung kein Gebrauch gemacht werden. Das Bundesgesundheitsministerium hatte die Honorarabsenkung zuvor nicht beanstandet.
Gericht äußert Bedenken an Methodik der Vergleichsrechnung
Das LSG begründete dies mit erheblichen Bedenken an der Methodik der zugrunde liegenden Vergleichsrechnung. Der Bewertungsausschuss hatte die Kürzung damit gerechtfertigt, dass eine voll ausgelastete psychotherapeutische Praxis 2026 deutlich mehr Umsatz erzielen könne als eine typische fachärztliche Praxis. Für den Vergleich seien jedoch Abrechnungsdaten der Fachärzte aus 2024 herangezogen worden, während die psychotherapeutischen Umsätze auf Basis von 2026 kalkuliert wurden. Da der Orientierungswert 2025 und 2026 erheblich gestiegen sei, führe dieser Zeitversatz zu einer Verzerrung und ein direkter Vergleich sei nicht valide.
Zudem habe der Bewertungsausschuss kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt, so das Gericht. Sollte die Klage später abgewiesen werden und es zwischenzeitlich zu Überzahlungen kommen, könnten die Kassenärztlichen Vereinigungen die ab dem zweiten Quartal 2026 ergehenden Honorarbescheide unter Vorbehalt stellen und Überzahlungen zurückfordern.
Die gesamte Meldung bei der KBV finden Sie hier.