Das Schreiben zur Unterrichtsbefreiung von Schüler*innen für ambulante Psychotherapie wurde durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie aktualisiert und um Informationen zum Nachteilsausgleich bei psychischen Erkrankungen ergänzt. Schüler*innen mit einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung im Kontext einer psychischen Erkrankung (z. B. Phobien, AD(H)S) können gemäß § 58 Absatz 8 SchulG einen Nachteilsausgleich erhalten.
Zudem kann eine notwendige ambulante Psychotherapie gemäß Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht (AV Schulbesuchspflicht vom 24. März 2024, geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 07. September 2024) in der Unterrichtszeit gewährt werden. Die gemäß § 2 der AV vorzunehmende Beurlaubung vom Unterricht aus wichtigem Grund erfolgt bindend auf vorherigen schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten. Eine erforderliche ambulante Psychotherapie ist als wichtiger persönlicher Grund einzuordnen. Der durch die Psychotherapie versäumte Unterrichtsstoff muss durch die Schülerin bzw. den Schüler nachgeholt werden.
Das vollständige Schreiben finden Sie im Link unten.