Im Rahmen des Gesetzentwurfs zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, der am 6. August 2025 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, ist auch eine wichtige Neuregelung zur elektronischen Patientenakte (ePA) vorgesehen, wie die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) auf ihrer Website informiert.
Ab Oktober 2025 gilt für Ärzt*innen, Psychotherapeut*innen, Krankenhäuser und Apotheken eine grundsätzliche Pflicht zur Befüllung der ePA. Eine Ausnahme von dieser Pflicht soll jedoch gelten, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder der Schutz von Rechten Dritter dem entgegenstehen.
Dies betrifft insbesondere Kinder unter 15 Jahren: Liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vor und könnte die Befüllung der ePA den Schutz des Kindes beeinträchtigen, entfällt die Befüllungspflicht. Die Leistungserbringer*innen müssen die Gründe für die Nichtbefüllung dann nachvollziehbar in der Behandlungsdokumentation festhalten.
Bereits im April hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine Richtlinie verabschiedet, nach der eine Nichtbefüllung der ePA bei unter 15-Jährigen nicht als Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten gilt, sofern therapeutische Gründe oder das Kindeswohl dem entgegenstehen.
Die BPtK begrüßt die geplante Regelung und betont, dass der Schutz der Patient*innen – insbesondere von Kindern und Jugendlichen – umfassend gewährleistet sein muss. Aus Sicht der BPtK besteht weiterhin Handlungsbedarf hinsichtlich der Abrechnungsdaten, die durch Krankenkassen in die ePA eingestellt werden. Auch darüber könnten Hinweise auf mögliche Kindeswohlgefährdungen erkennbar sein.