Zum 1. Oktober 2025 wird die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle Leistungserbringenden im Gesundheitswesen verpflichtend. Die ePA war zuvor am 29. April 2025 bundesweit auf freiwilliger Basis eingeführt worden.
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass im Gesetzgebungsverfahren wichtige datenschutzrechtliche Fragen – insbesondere im Hinblick auf Kinder und Jugendliche – aufgegriffen wurden.
Bereits geklärt ist, dass eine Befüllung der ePA bei unter 15-Jährigen entfallen kann, wenn schwerwiegende therapeutische Gründe oder das Kindeswohl dagegensprechen. Der aktuelle Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege sieht darüber hinaus eine gesetzliche Regelung vor, wonach die Pflicht zur Befüllung generell entfallen soll, wenn auch bei älteren Patient*innen erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter dies erfordern. Bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren soll die Befüllung ebenfalls unterbleiben, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bestehen. In diesen Fällen sind die Gründe nachvollziehbar in der Behandlungsdokumentation festzuhalten.
Die BPtK hält diese Regelung für essenziell, um eine verantwortungsvolle und patientenorientierte Nutzung der ePA durch Psychotherapeut*innen zu ermöglichen. Zugleich fordert sie eine datenschutzkonforme Lösung für die von Krankenkassen übermittelten Abrechnungsdaten, da auch daraus sensible Informationen über psychotherapeutische Behandlungen hervorgehen können.
Weitere Informationen zur ePA sowie zur praktischen Umsetzung finden Sie unter anderem auf den Websites der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Die BPtK bietet auch eine Praxis-Info sowie Informationsblätter in mehreren Versionen und in einfacher Sprache an – für Erwachsene, Jugendliche ab 15 Jahren sowie für Sorgeberechtigte von Kindern unter 15 Jahren.