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    GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: BPtK fordert dringende Korrekturen

    22.06.2026

    Anlässlich der Öffentlichen Anhörung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) auf die drohenden Folgen der geplanten Budgetierung für die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen hingewiesen. 

    BPtK-Vizepräsident Dr. Nikolaus Melcop warnte, die im Gesetzentwurf vorgesehene Budgetierung der ambulanten Psychotherapie werde zu einer massiven Verschlechterung der Versorgung führen. "Denn die Budgetierung verursacht einen drastischen Verlust an Therapieplätzen. Mit gravierenden Konsequenzen für GKV-Versicherte: schlechterer Zugang zur Versorgung, längere Wartezeiten, mehr Chronifizierung und Verschlechterung von Erkrankungen. Und was angeblich spart, wird volkswirtschaftlich erkennbar extrem teuer: mehr stationäre Behandlungen, längere AU-Zeiten, höhere Krankengeldzahlungen, Produktivitätsverluste, Zunahme an Berentungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit.“

    Bundesregierung lehnte Vorschläge des Bundesrats mehrheitlich ab

    Die Bundesregierung hatte vergangene Woche ihre Gegenäußerung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen und darin zentrale Empfehlungen des Bundesrats abgelehnt, auf bestimmte Einschnitte in der - auch psychotherapeutischen - Versorgung zu verzichten. 

    Wie die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) schreibt, beabsichtigt die Bundesregierung weiterhin, die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen wieder in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) zu überführen. Die Vorschläge des Bundesrats, für bestimmte psychotherapeutische Leistungen gesetzlich eine vollständige extrabudgetäre Vergütung vorzugeben, wurden nicht berücksichtigt. 

    Die Bundesregierung plant zudem weiterhin, die bestehenden Zuschläge zur Kurzzeittherapie und die Vergütungsregelungen für Terminvermittlungsfälle abzuschaffen. Geprüft werden soll jedoch, ob auf das Einholen eines Konsiliarberichts in bestimmten Fällen verzichtet werden kann. Davon betroffen wären ärztlich überwiesene Patient*innen und Patient*innen in psychotherapeutischer Anschlussbehandlung nach einer vorangegangenen Krankenhausbehandlung. 

    Die gesamte Mitteilung der BPtK finden Sie hier.

     

    Schlagworte
    Konsiliarverfahren
    Kurzzeittherapie
    BPtK-News
    GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
    Bundesrat
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