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    Psychotherapie in Praxen

    • Wie finden Sie eine geeignete Psychotherapie-Praxis?
    • Probatorische Sitzungen
    • Welche Therapieverfahren gibt es?
    • Wie wird die Kostenübernahme bei der Krankenkasse beantragt?
    • Wie werden die Therapiekosten abgerechnet?
    • Was ist zu beachten, wenn Sie einen vereinbarten Therapietermin absagen müssen?
    • Kann eine Psychotherapie vorzeitig beendet werden?


    Wie finden Sie eine geeignete Psychotherapie-Praxis?

    Das Erstgespräch/die psychotherapeutische Sprechstunde

    Sie können sich Ihre*n Therapeut*in frei wählen. Nutzen Sie für Ihre Suche z. B. unseren Online-Suchdienst www.psych-info.de oder unser Servicetelefon.

    Scheuen Sie sich nicht ggf. auf einem Anrufbeantworter Ihre Telefonnummer zu hinterlassen mit der Bitte um einen Gesprächstermin und haben Sie Verständnis, dass ein Rückruf erst erfolgt, wenn Zeit für ein ruhiges Telefonat vorhanden ist. Lange Wartezeiten auf einen Therapieplatz sind leider Realität. Oft kann Ihnen erst nach einigen Tagen oder auch Wochen Wartezeit ein Gesprächstermin angeboten werden.

    Die psychotherapeutische Sprechstunde ermöglicht einen niedrigschwelligen Zugang zur ambulanten Psychotherapeutischen Versorgung. Hier soll frühzeitig festgestellt werden, ob ein Verdacht auf eine seelische Krankheit vorliegt und weitere fachliche Hilfe notwendig wird. Die psychotherapeutische Sprechstunde kann bis zu 6-mal (je vollendete 25 Minuten oder 3-mal 50 Minuten) im Krankheitsfall abgerechnet werden. Bei Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist die Sprechstunde bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen bis zu 10-mal (je vollendete 25 Minuten oder 5-mal 50 Minuten) im Krankheitsfall abrechenbar.

    Die Termin-Service-Stelle der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin vermittelt Termine. Sie ist erreichbar unter der Telefonnummer 030/116 117.

    Vor einer Kurz- oder Langzeittherapie finden mindestens zwei probatorische Sitzungen statt – möglich sind bis zu vier bei Erwachsenen und bis zu sechs bei Kindern und Jugendlichen. Davor muss eine Sprechstunde erfolgt sein.
    Auch vor Beginn einer Akutbehandlung ist eine Sprechstunde vorgeschrieben.

    Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, bringen Sie bitte zum Erstgespräch Ihre Versichertenkarte mit.

     

    Welche Psychotherapieverfahren gibt es?

    Von den gesetzlichen Krankenkassen werden derzeit

    • die Psychoanalyse,
    • die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie,
    • die Verhaltenstherapie und
    • die systemische Psychotherapie bezahlt.

    Darüber hinaus gibt es weitere hilfreiche Verfahren, wie z. B. die Gesprächspsychotherapie. Psychotherapeut*innen haben ein oder mehrere Verfahren gelernt und wenden sie häufig in Kombination an. Wenn Sie Fragen zu den einzelnen Verfahren haben, sprechen Sie darüber mit Ihrem Therapeuten oder Ihrer Therapeutin.

     

    Wie wird die Kostenübernahme bei der Krankenkasse beantragt?

    Ein Arzt oder eine Ärztin erklärt die nicht-organische Ursache Ihrer Beschwerden in einem sog. Konsiliarbericht, den Sie für die Antragsstellung benötigen. Wenn Sie nicht widersprechen, wird Ihr*e Psychotherapeut*in diesem Konsiliararzt bzw. dieser Ärztin zu Beginn, am Ende und einmal jährlich während der Therapie berichten.

    Das Formular für den Antrag auf Kostenübernahme hält Ihr*e Therapeut*in für Sie bereit.

    • Bei den gesetzlichen Krankenkassen ist in der Regel ein anonymisierter Bericht des*der Psychotherapeut*in an eine externe Gutachterstelle erforderlich. Hier wird überprüft, ob die Leistungspflicht der Krankenkasse gegeben ist und ob die vorgeschlagene Behandlung erfolgversprechend erscheint. Der Schutz der Patient*innendaten und die Schweigepflicht werden gewährleistet.
    • Wenn Sie Beihilfe fähig oder privat versichert sind, hängt die Übernahme der Kosten von den jeweiligen Beihilferegelungen bzw. Ihrem Krankenversicherungsvertrag ab.

    Die Beantragung erfolgt in Bewilligungsschritten mit einer festgelegten Anzahl von Therapiestunden. Diese werden durch die Psychotherapierichtlinien definiert. Für eine ambulante Psychotherapie übernehmen alle Krankenkassen die Kosten erst ab dem Datum der schriftlichen Genehmigung und im genehmigten Umfang. Sie erhalten eine Mitteilung darüber. Die Behandlung kann also erst beginnen, wenn die Kostenübernahme zugesagt ist.

    Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen, gelegentlich auch bei der Behandlung von Erwachsenen, kann es notwendig sein, dass Bezugspersonen in die Therapie einbezogen werden. Bei der Therapie von Kindern und Jugendlichen können solche Sitzungen für Bezugspersonen zusätzlich beantragt werden.

    Unterbrechungen der Therapie von mehr als einem halben Jahr müssen gegenüber der Krankenkasse begründet werden. Wird die Begründung nicht anerkannt, erlischt der Anspruch auf die verbleibenden genehmigten Psychotherapiestunden. Therapieende und -abbruch, muss der*die Psychotherapeut*in - ohne weitere inhaltliche Angaben - der gesetzlichen Krankenkasse mitteilen.

     

    Wie werden die Therapiekosten abgerechnet?

    Eine von der gesetzlichen Krankenkasse genehmigte Psychotherapie ist zuzahlungsfrei. Bringen Sie einfach in jedem Quartal Ihre Krankenversichertenkarte zum Einlesen in die Praxis mit. Sollten Sie Ihre Krankenkasse wechseln, informieren Sie bitte auch Ihre Psychotherapiepraxis.

    Privat Krankenversicherte und Beihilfe Fähige bekommen die Rechnung persönlich zugestellt und erhalten die Kosten ggf. erstattet. Die Abrechnung erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen (GOP).

    Bei Privatzahlenden wird nach GOP abgerechnet.

     

    Was ist zu beachten, wenn Sie einen vereinbarten Therapietermin absagen müssen?

    Psychotherapeutische Sitzungen finden in der Regel zu verbindlich vereinbarten Terminen statt. Eine Sitzung dauert in der Regel 50 Minuten. Achten Sie darauf, rechtzeitig zum Termin zu kommen. Sollten Sie einmal zu spät kommen, kann die Sitzung meist nicht verlängert werden, da im Anschluss oft schon die nächste Person zur Behandlung kommt.

    Wenn Sie einen verabredeten Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie bitte rechtzeitig ab. Die Frist, in der Sie spätestens absagen sollten, vereinbaren Sie individuell mit Ihrer Psychotherapeutin oder Ihrem Psychotherapeuten, z. B. während der probatorischen Sitzungen. Üblich ist eine Frist von mindestens 48 Stunden. Als Absage genügt eine kurze schriftliche oder telefonische Mitteilung, auch auf dem Anrufbeantworter. Nur dann kann die für Sie reservierte Zeit anders vergeben werden.

    Sollten Sie einmal einen Termin versäumen oder zu spät absagen, hat Ihr*e Therapeut*in Anspruch auf ein Ausfallhonorar - unabhängig vom Grund der Absage. Das Ausfallhonorar müssen Sie persönlich bezahlen, es wird nicht von den Krankenkassen erstattet. Die Höhe des Ausfallhonorars vereinbaren Sie ebenfalls vor Beginn der Behandlung.

     

    Kann eine Psychotherapie vorzeitig beendet werden?

    Sie haben das Recht, jederzeit die Psychotherapie zu beenden. Wenn Sie mit der Therapie aufhören möchten, ist es wichtig, dies vorher anzukündigen, damit Sie das Therapieende mit Ihrer Therapeutin oder Ihrem Therapeuten gründlich besprechen können.

    Psychotherapeut*innen werden von sich aus die Therapie beenden, wenn sich herausstellt, dass ihre Behandlung nicht das richtige Mittel ist. Ihr*e Therapeut*in wird einen solchen Schritt aber eingehend mit Ihnen besprechen und andere Behandlungsmöglichkeiten aufzeigen.

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    Inhalt

    • Psychotherapie in Praxen
    • Psychotherapie in ambulanten Institutionen
    • Behandlungsmöglichkeiten in Kliniken
    Symbolabbildung: Sprechblase

    Kontakt

    Sie haben ein Anliegen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf oder nutzen Sie unsere speziellen Sprechstundenangebote, u.a. in den Bereichen Rechtliches, Fort- und Weiterbildung und Zertifizierung.

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    Blick von oben auf Menschen die ein Muster (Netzwerk) bilden
    © iStock.com/imaginima

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