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    Information der BPtK zu Videosprechstunden: Räumliche Nähe muss künftig berücksichtigt werden

    03.03.2025

    Neue Anlage zum Bundesmantelvertrag-Ärzte

     

    Berlin, 03. März 2025 Ab dem 1. September 2025 gelten neue Regelungen für Videosprechstunden über Terminvermittlungsplattformen. Wie die Bundespsychotherapeutenkammer auf ihrer Seite informiert, haben sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer am 1. März 2025 in Kraft getretenen Vereinbarung im Bundesmantelvertrag-Ärzte (Anlage 31c, BMV-Ä) auf folgende Punkte geeinigt:

    • Terminvermittlungsplattformen müssen Termine für Videosprechstunden dann vorrangig an Patient*innen vergeben, deren Wohn- bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort in räumlicher Nähe zum Praxissitz liegt. 

    • Videosprechstunden dürfen im Rahmen der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit nicht aus dem Ausland durchgeführt werden

    • Einführung eines strukturierten Ersteinschätzungsverfahrens vor der Vermittlung von Videosprechstunden an neue Patient*innen. Auf Grundlage dieser Ersteinschätzung soll festgestellt werden, ob der Fall für eine Videosprechstunde geeignet ist.

    • Zudem wird klargestellt, dass außerhalb des Vertragsarztsitzes oder außerhalb der Praxisöffnungszeiten durchgeführte Videosprechstunden nicht auf die Mindestsprechstundenzeit von 25 Stunden pro Woche bei vollem Versorgungsauftrag angerechnet werden.

    Diese Vereinbarung setzt Vorgaben des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens um. 

    Zur Mitteilung der BPtK

     

    Schlagworte
    Videosprechstunden
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    © iStock.com/imaginima

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