Mit Wirkung zum 6. Februar 2026 ist § 630g BGB, der das Einsichtsrecht von Patient*innen in ihre Behandlungsakte betrifft, reformiert worden: Im Nachgang zur Anpassung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wird nunmehr klargestellt, dass die erstmalige Übersendung einer vollständigen Kopie der Behandlungsakte gem. § 630 Abs. 1 Satz 4 BGB für Patient*innen kostenfrei zu erfolgen hat.
Die Neufassung der zivilrechtliche Regelung soll eine Kongruenz zu den Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) herbeiführen. Daher wird in § 630g Abs. 4 Satz 2 BGB klargestellt, dass im Zweifel die Vorgaben zu einer unentgeltlichen Auskunft aus Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. a DSGVO insgesamt vorrangig zu beachten sind.
Die Kammer hat ein Merkblatt zum § 630g BGB bereitgestellt unter: https://www.psychotherapeutenkammer-berlin.de/haeufig-gestellte-rechtsfragen-0 - siehe unter Punkt 2.