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    Neues in Sachen Praxisverkauf

    11.01.2012

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    leider gibt es zu Beginn des Jahres noch zwei Entscheidungen aus 2011, die uns in unserem Bemühen um maßvolle Preise beim Erwerb einer Praxis mit Kassenzulassung zurückwerfen.

    In seiner Sitzung am 7.12.2011 hat der Berliner Zulassungsausschuss beschlossen, den Brief der Psychotherapeutenkammer den Unterlagen für Bewerber und Praxisabgeber NICHT mehr beizulegen. Wir bedauern diese Entscheidung sehr.

    Wie Sie vielleicht wissen lag seit März 2010 allen angeforderten Unterlagen für ein Praxisweitergabeverfahren im Bereich der Psychotherapie ein Schreiben der Kammer bei, in dem wir die Kollegen aufforderten, nicht mehr als 25000 € für ihre Praxis zu verlangen und die Preise nach transparenten Kriterien festzulegen. Da die in den Briefen zitierten Gerichtsurteile teilweise aufgehoben wurden, war eine Überarbeitung des Schreibens notwendig geworden. In der aktualisierten Version empfahlen wir den KollegInnen ein Bewertungsmodell, das in einer AG der Bundeskammer erarbeitet worden war und dem sich viele Länderkammern angeschlossen haben. Die Praxispreise liegen auch nach diesem Modell in der selben Größenordnung, die wir schon vorher empfohlen hatten (sie finden das Bewertungsmodell und die Briefe auf unserer Website).

    Zur Begründung, warum der Zulassungsausschuss seine Meinung geändert hat erklärte der Leiter des ZAs, Dr. Urban, dass es häufig Missverständnisse darüber gegeben habe, von wem die Empfehlung käme. Es sei eine Vermischung der Zuständigkeit des ZA und unserer Kammer entstanden. Weiterhin solle das Ausschreibungsverfahren bei ärztlichen und psychologischen Psychotherapeutensitzen angeglichen werden.

    Die zweite schlechte Nachricht kommt vom Bundessozialgericht. Das Gericht hat am 14.12.2011 entschieden, dass die Zulassungsausschüsse sich aus der Wertbestimmung einer Praxis heraushalten müssen, wenn sich Käufer und Verkäufer über den Preis einig sind. Ein Berufungsausschuss in Baden- Württemberg hatte ein Wertgutachten in Auftrag gegeben, da ihm der zunächst geforderte Preis von 56.000€, der dann auf 40000€ geändert worden war, zu hoch erschien. Das eingeholte Gutachten hatte den immateriellen Praxiswert auf Null und den Sachwert der Praxis auf 2940 € geschätzt.

    Dieses Urteil wurde vom BSG aufgehoben. Nach der neuen Rechtsprechung wird es in Zukunft wohl keine unabhängigen Praxiswertgutachten mehr geben, weil aufgrund der Zulassungsbeschränkungen auch sehr teure Praxen noch eine/n Käufer/in finden, der/die es sich entweder leisten kann oder bereit ist, sich zu verschulden, um am GKV-System teilnehmen zu können.

    Pilar Isaac-Candeias
    Vorstand

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    © iStock.com/imaginima

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