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    Pressemitteilung der BPtK: Bundeskabinett schreibt Unterfinanzierung gesetzlich fest

    22.05.2024

    BPtK: Verschlimmbesserungen sichern keine Weiterbildung

    Berlin, 22. Mai 2024: Im Kabinettsbeschluss zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) wird endlich der dringende gesetzgeberische Handlungsbedarf zur Sicherung des psychotherapeutischen Nachwuchses anerkannt – zumindest bezogen auf Weiterbildungsambulanzen. Mit völligem Unverständnis stellt die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) aber fest, dass eine Regelung geschaffen werden soll, die eine angemessene Finanzierung explizit verhindert. Weitere Änderungen, wie die Einführung einer Legaldefinition für Weiterbildungsambulanzen und das Streichen einer auf Psychotherapeut*innen in Weiterbildung nicht anwendbaren Vergütungsregelung, sind reine Kosmetik.

    „Kosmetische Änderungen und Verschlimmbesserungen sichern keine psychotherapeutische Weiterbildung. Eine ausreichende Finanzierung von Weiterbildungsstellen in Praxen, Weiterbildungsambulanzen und Kliniken wird mit dem GVSG nicht erreicht“, kritisiert Dr. Andrea Benecke, Präsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer. „Das GVSG verschreibt sich dem Ziel, den psychotherapeutischen Nachwuchs zu sichern. Das ist nur einlösbar, wenn das GVSG im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren deutlich nachgebessert wird.“

    Das GVSG sieht keine gesetzlichen Regelungen zur Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung in Praxen oder Kliniken vor. Die Weiterbildungsambulanzen sollen laut GVSG die Weiterbildung über die abrechenbaren Versorgungsleistungen der angestellte Psychotherapeut*innen in Weiterbildung refinanziert bekommen. Bei der Verhandlung der Ambulanzen mit den Krankenkassen über die Höhe der Vergütung für diese Versorgungsleistungen sollen notwendige Betriebskosten der Ambulanzen für die Durchführung der Weiterbildung aber ausdrücklich nicht berücksichtigt werden dürfen. Damit können in der ambulanten Weiterbildung keine angemessenen Gehälter bezahlt und zugleich die notwendigen Weiterbildungselemente wie Theorie, Selbsterfahrung und Supervision finanziert werden.

    Die BPtK hatte bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf auf den dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf hingewiesen und konkrete Regelungsvorschläge zur Sicherstellung der Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung unterbreitet: https://api.bptk.de/uploads/STN_B_Pt_K_Ref_E_GVSG_61954ea588.pdf

    Pressemitteilung der BPtK

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