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    Videobehandlung auch für Psychotherapeuten

    14.08.2018

    In Zukunft können die Möglichkeiten der Videobehandlung auch in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung genutzt werden. Diese Leistung soll durch das Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz nun auch für Psychotherapeuten eingeführt werden, die bisher keine Videobehandlungen anbieten konnten. Der Bewertungsausschuss wird beauftragt, bis zum 1. April 2019 die notwendigen Voraussetzungen für die Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab zu schaffen.

    Die bisher im Einheitlichen Bewertungsmaßstab enthaltene Vorgabe von Krankheitsbildern wird entfallen, sodass Psychotherapeuten und Ärzte in Zukunft selbst entscheiden können, bei welchen Erkrankungen eine Videobehandlung in Absprache mit dem Patienten als sachgerecht erachtet wird.

    In der Gesetzesbegründung ist außerdem vorgesehen, dass dabei die Besonderheiten der Versorgung und der Berufsordnung zu berücksichtigen sind. Zu den berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten gehört, dass einer Videobehandlung zum Beispiel immer eine angemessene Diagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung im unmittelbaren persönlichen Kontakt vorangehen muss. Ferner müssen Datensicherheit und Datenschutz sichergestellt sein.

    Das Gesetz soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten.

    Die Stellungnahme der BPtK dazu, die Ergänzungen und Präzisierungen wünscht, sowie den Kabinettsentwurf zum Pflegepersonal-Stärkungsgesetz finden Sie hier: >

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