- Selbstbestimmung und Vertraulichkeit
- Kostenträger ambulanter Psychotherapie
- Anspruch auf Qualität in der Behandlung
- Schweigepflicht
- Volle Aufmerksamkeit für Ihre Behandlung
- Dokumentation - Einsicht in Unterlagen
- Aufzeichnungen der Therapiesitzungen nur mit Zustimmung
- Patientenbroschüre der Bundespsychotherapeutenkammer: Wege zur Psychotherapie
Der Ausschuss für Berufsordnung, Ethik und Menschenrechte hat ein ausführliches Merkblatt zur ambulanten Psychotherapie erarbeitet, das nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird:
Wer eine Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten aufsucht, befindet sich in einer schwierigen Lebenssituation. Als Patientin bzw. Patient wenden Sie sich in Not an eine Fachkraft, von der Sie sich Hilfe erhoffen. Juristisch gesehen begegnen sich zugleich zwei Individuen, die in einem spezifischen Rechtsverhältnis stehen.
Selbstbestimmung und Vertraulichkeit
Sie haben das Recht auf freiheitliche Selbstbestimmung, auf Privatheit und Vertraulichkeit. Sie können Ihren Psychotherapeuten oder Ihre Psychotherapeutin frei wählen und von ihm bzw. ihr die Achtung Ihrer Würde und Integrität erwarten. Sie haben Anspruch auf eine fachkundige Aufklärung und Beratung und auf eine gewissenhafte und qualifizierte Behandlung. Eine vertrauensvolle, kooperative Beziehung zwischen der Therapeutin bzw. dem Therapeuten und Ihnen ist die wichtigste Voraussetzung für den Erfolg der Behandlung.
Kostenträger ambulanter Psychotherapie - Wer bezahlt die Psychotherapie?
Gesetzlich Versicherte
Psychotherapie ist eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Liegt eine psychische Störung mit Krankheitswert vor, haben Sie Anspruch auf die Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Behandlung durch die Krankenkasse.
Wenn Sie keinen Platz bei einem/r Psychotherapeuten/in mit Kassenzulassung finden, können Sie auch einen Platz bei einem/r approbierten Psychotherapeuten/in ohne Kassenzulassung in Anspruch nehmen. Sie haben die Möglichkeit, die Behandlungskosten seitens der Krankenkasse erstattet zu bekommen. Nähere Details finden Sie in der Broschüre der Bundespsychotherapeutenkammer.
Privat Versicherte
Im Rahmen der privaten Krankenversicherung ist für die Übernahme der Kosten Ihrer Psychtherapie Ihr jeweiliger Versicherungsvertrag maßgeblich, für die Beihilfe die Beihilfevorschriften. Klären Sie bitte vor Aufnahme einer Psychotherapie, wie die Bedingungen bei Ihrer Krankenversicherung für die Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Behandlung sind.
Darüber hinaus gibt es andere Kostenträger, die die Kosten einer Psychotherapie übernehmen (z. B. Sozialleistungsträger, Jugendämter, Berufsgenossenschaften usw.).
Psychotherapie kann auch in Institutionen (Erziehungs- und Familienberatung, Lebensberatung, Drogenberatung etc.) stattfinden. Dann sind die Rahmenbedingungen der jeweiligen Institutionen für den weiteren Fortgang maßgeblich. Ob dort Kosten für Sie entstehen, hängt von den Bedingungen der Institution ab. Die Bandbreite reicht von kostenloser Behandlung (z. B. bei bezirklichen Beratungsstellen) bis zu festen Honoraren pro Sitzung.
Anspruch auf Qualität in der Behandlung
Ihre Psychotherapeutin bzw. Ihr Psychotherapeut ist verpflichtet, Sie nach den qualitativen Standards des Berufsstandes zu behandeln.
Schweigepflicht
Psychotherapeu:innen unterliegen der Schweigepflicht. Auskünfte gegenüber Dritten bedürfen in der Regel einer schriftlichen Erklärung der Patientin bzw. des Patienten zur Entbindung von der Schweigepflicht.
Volle Aufmerksamkeit für Ihre Behandlung
Psychotherapeut:innen stellen Ihnen während der Therapiestunden die volle Aufmerksamkeit für Ihre Behandlung zur Verfügung. Die Therapiestunden sollten daher nicht gestört werden. Therapeutische Sitzungen dauern in der Regel (mindestens) 50 Minuten, können aber aus inhaltlichen Gründen oder bei bestimmten therapeutischen Interventionen geteilt oder verlängert werden.
Dokumentation - Einsicht in Unterlagen
Psychotherapeut:innen sind verpflichtet, die Behandlung in einer Patientenakte zu dokumentieren, diese zusammen mit allen von den Patient:innen zur Verfügung gestellten Unterlagen 10 Jahre lang aufzubewahren und dann zu vernichten. Patient:innen haben grundsätzlich das Recht auf Einsicht in ihre Patientenakte. Die Einsichtnahme kann nur dann teilweise oder vollständig verweigert werden, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Sollten Sie den Wunsch auf Einsicht in die Unterlagen haben, sprechen Sie mit Ihrer Psychotherapeutin oder Ihrem Psychotherapeuten darüber.
Aufzeichnungen der Therapiesitzungen nur mit Zustimmung
Sollte Ihre Psychotherapeutin oder Ihr Psychotherapeut zur Qualitätssicherung Aufzeichnungen der Therapiesitzungen mit Video oder Tonband machen wollen, bedarf dies Ihrer Zustimmung.
(Quelle: Ausschuss für Berufsordnung, Ethik und Menschenrechte der Psychotherapeutenkammer Berlin)
Patientenbroschüre der Bundespsychotherapeutenkammer: Wege zur Psychotherapie
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