Welche Rechte haben Sie als Patient/-in im Rahmen der Psychotherapie?
Wer eine Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten aufsucht, befindet sich in einer schwierigen Lebenssituation. Als Patientin bzw. Patient wenden Sie sich in Not an eine Fachkraft, von der Sie sich Hilfe erhoffen. Juristisch gesehen begegnen sich zugleich zwei Individuen, die in einem spezifischen Rechtsverhältnis stehen.
Selbstbestimmung und Vertraulichkeit
Sie haben das Recht auf freiheitliche Selbstbestimmung, Privatheit und Vertraulichkeit. Sie können Ihren Psychotherapeuten oder Ihre Psychotherapeutin frei wählen und von ihm bzw. ihr die Achtung Ihrer Würde und Integrität erwarten. Sie haben Anspruch auf eine fachkundige Aufklärung und Beratung und auf eine gewissenhafte und qualifizierte Behandlung. Eine vertrauensvolle, kooperative Beziehung zwischen der Therapeutin bzw. dem Therapeuten und Ihnen ist die wichtigste Voraussetzung für den Erfolg der Behandlung.
Kostenträger ambulanter Psychotherapie
Psychotherapie ist eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversiche-rung. Liegt eine psychische Störung mit Krankheitswert vor, haben Sie Anspruch auf die Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Be-handlung durch Ihre Krankenkasse.
Im Rahmen der privaten Krankenversicherung ist Ihr jeweiliger Versiche-rungsvertrag maßgeblich, für die Beihilfe die Beihilfevorschriften. Klären Sie bitte vor Aufnahme einer Psychotherapie, wie die Bedingungen bei Ih-rer Krankenversicherung für die Kostenübernahme für eine psychothera-peutische Behandlung sind.
Darüber hinaus, gibt es auch andere Kostenträger, die die Kosten einer Psychotherapie übernehmen (z.B. Sozialleistungsträger, Jugendämter, Berufsgenossenschaften etc.).
Psychotherapie kann auch in Institutionen (Erziehungs- und Familienberatung, Lebensberatung, Drogenberatung etc.) stattfinden. Dann sind die Rahmenbedingungen der jeweiligen Institutionen für den weiteren Fortgang maßgeblich. Ob dort Kosten für Sie entstehen, hängt von den Bedin-gungen der Institution ab. Die Bandbreite reicht von kostenloser Behandlung (z.B. bei bezirklichen Beratungsstellen) bis zu festen Honoraren pro Sitzung.
Anspruch auf Qualität in der Behandlung Ihre Psychotherapeutin bzw. Ihr Psychotherapeut ist verpflichtet, Sie nach den qualitativen Standards des Berufsstandes zu behandeln.
Schweigepflicht
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen der Schweige-pflicht. Auskünfte gegenüber Dritten bedürfen in der Regel einer schriftli-chen Erklärung der Patientin bzw. des Patienten zur Entbindung von der Schweigepflicht.
Volle Aufmerksamkeit für Ihre Behandlung
Sie oder er stellt Ihnen während der Therapiestunden die volle Aufmerksamkeit für Ihre Behandlung zur Verfügung. Die Therapiestunden sollten daher nicht gestört werden. Therapeutische Sitzungen dauern in der Regel (mindestens) 50 Minuten, können aber aus inhaltlichen Gründen oder bei bestimmten therapeutischen Interventionen geteilt oder verlängert werden.
Dokumentation - Einsicht in Unterlagen
Psychotherapeutisch Tätige sind verpflichtet, die Behandlung zu dokumentieren und diese Dokumentation sowie alle von Patientinnen und Patienten zur Verfügung gestellten Unterlagen 10 Jahre lang aufzubewahren (kann in Institutionen abweichen) und dann zu vernichten. Als Patientin oder Patient haben Sie grundsätzlich das Recht auf Einsicht in diese Dokumentation, sofern keine inhaltlichen Gründe dagegen sprechen. Nicht einsichtsfähig sind Unterlagen, die subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen der Therapeutin oder des Therapeuten enthalten oder die Rechte Dritter berühren. Sollten Sie den Wunsch auf Einsicht in die Unterlagen haben, sprechen Sie mit Ihrer Psychotherapeutin oder Ihrem Psychotherapeuten darüber.
Aufzeichnungen der Therapiesitzungen nur mit Zustimmung Sollte Ihre Psychotherapeutin oder Ihr Psychotherapeut zur Qualitätssi-cherung Aufzeichnungen der Therapiesitzungen mit Video oder Tonband machen wollen, bedarf dies Ihrer Zustimmung.
(Quelle: Ausschuss für Berufsordnung, Ethik und Menschenrechte der Psychotherapeu-tenkammer Berlin)
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