Ab April können Fachpsychotherapeut*innen für Neuropsychologische Psychotherapie Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen. Darüber informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Grundlage ist ein Beschluss des Bewertungsausschusses, der die neue Berufsgruppe in mehrere Abschnitte des EBM aufnimmt, darunter Kapitel 23 sowie ausgewählte Leistungen etwa im Bereich Soziotherapie, Außerklinische Intensivpflege und Neuropsychologische Psychotherapie.
Die Berufsgruppe entstand 2020 durch die Reform der Psychotherapeutenausbildung und wurde seither schrittweise in die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses integriert. Nun sind unter anderem Grundpauschalen sowie ausgewählte neuropsychologische Leistungen abrechnungsfähig.
Mit einer breiteren Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung ist jedoch erst in einigen Jahren zu rechnen, da auf das Studium eine fünfjährige Weiterbildung folgt.
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